Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1/2neu
II. Flußstahl.
A. Bleche.
1. Blechsorten:
Flußstahl darf keine geringere Zugfestigkeit als 35 kg/mm2 und in der Regel keine höhere Zugfestigkeit als 56 kg/mm2 haben. Es kommen vier Blechsorten in Anwendung.
-------------------------------------------------------------------
! ! Streckgrenze ! !
! Zugfestigkeit !-------------------------! !
Blech- ! Sigma ! bis 40 mm ! über 40 mm ! Bruchdehnung !
sorte ! B ! Blechdicke ! Blechdicke ! Delta 5 !
! !-------------------------! indest. % !
! kg/mm2 ! ! !
! ! kg/mm2 ! !
--------!---------------!-------------------------!--------------!-
I ! 35 - 44 ! 19 ! 19 ! ) !
! ! ! ! ) 1100 !
II ! 41 - 50 ! 24 ! 22 ! ) -------- !
III ! 44 - 53 ! 26 ! 24 ! ) Sigma !
IV ! 47 - 56 ! 28 ! 26 ! ) B !
-------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------
! ! Kerbzähigkeit ! !
! !-------------------------! !
! ! A-Probe ! B-Probe ! Faltversuch !
! Blech- ! über 16 mm ! unter 16 mm! Biegewinkel 180 Grad !
! sorte ! Blechdicke ! Blechdicke ! a = Probedicke !
! !-------------------------! D = Dorndurchmesser !
! ! mindestens mkg/cm2 ! !
-!--------!-------------------------!----------------------------!
! I ! 12 ! 9 ! D = 0 bis 30 mm Dicke !
! ! ! ! D = 1 a über 30 mm Dicke !
! II ! 10 ! 6 ! D = 2 a !
! III ! 8 ! 5 ! D = 2 a !
! IV ! 7 ! 4 ! D = 3 a !
------------------------------------------------------------------
Der Gehalt an Kohlenstoff, Schwefel und Phosphor darf die
nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Kohlenstoffgehalt <= 0.20%
Schwefel- u. Phosphorgehalt je <= 0.040%.
Im allgemeinen sind die in der nachstehenden Tafel angeführten Warmfestigkeitseigenschaften zu erreichen. Bei Verwendung von Stählen mit höheren Warmfestigkeitswerten sind diese nachzuweisen.
--------------------------------------------------------------------
! Warmstreckgrenze in kg/mm2 ! Dauerstandfestigkeit
! bei Grad C ! in kg/mm2
Blech- ! ! bei Grad C
sorte !-----------------------------------!-----------------------
! 100 ! 200 ! 250 ! 300 ! 350 ! 400 ! 450 ! 500
--------!-----------------------------------!-----------------------
I ! 18 ! 16 ! 15 ! 14 ! 12 ! 8 ! 5 ! --
II ! 22.5 ! 20 ! 18 ! 16 ! 13 ! 10 ! 7 ! 3
III ! 24 ! 21 ! 19 ! 17 ! 14 ! 11 ! 7.5 ! 3
IV ! 26 ! 23 ! 21 ! 19 ! 16 ! 12 ! 8 ! 3
--------------------------------------------------------------------
a) Kesselblech (Sorte I), Zugfestigkeit Sigma = 34 bis 42 kg/mm2
B
1150
Bruchdehnung: Delta >= -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 40 kg/mm2 Delta >= 28%
5
b) Feuerbüchsblech (Sorte II). Für stählerne Feuerbüchsen darf nur alterungsbeständiger Stahl verwendet werden, der folgenden
Anforderungen genügen muß:
Zugfestigkeit: Sigma = 40 bis 48 kg/mm2,
B
1150
Bruchdehnung: Delta >= -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 46 kg/mm2 Delta >= 25%
5
Kerbzähigkeit: (B-Probe), gealtert >= 5 mkg/cm2
Kerbzähigkeit: (B-Probe), nicht gealtert >= 8 mkg/cm2
Feuerbüchsbleche müssen nach einer sachgemäß ausgeführten
Warmverarbeitung noch folgende Gütewerte aufweisen:
Streckgrenze >= 20 kg/mm2
Zugfestigkeit >= 38 kg/mm2
Bruchdehnung: wie vorstehend.
2. Bezeichnung der Bleche:
Jedes Blech ist seitens des Walzwerkes zu stempeln:
a) mit einem Stempel, der die Art des Werkstoffes und die Festigkeitsgruppe erkennen läßt;
b) mit einem Stempel der Schmelzennummer;
c) mit einem Stempel des Werkes;
d) mit einem Stempel der Blechnummer.
Diese Stempel sind in der Abnahmebescheinigung abzudrucken.
3. Art der Prüfungen:
a) Besichtigung;
b) Ausmessung;
c) Zugversuch;
d) Faltversuch;
e) Kerbschlagversuch;
f) Nachweis der Schweißbarkeit durch Stumpfnahtprobe (Schweißnahtzug- und Schweißnahtbiegeversuch);
g) Alterungsversuch (nur bei alterungsgeringem Werkstoff).
4. Anzahl der Probestäbe:
Von jeder Walzplatte sind quer zur Walzrichtung von der Mitte des Kopfendes und vom Rande des Fußendes je eine Zug-, je eine Biegeprobe und je eine Kerbschlagprobe zu entnehmen. Von jeder Schmelze sind aus einer beliebigen Walzplatte quer zur Walzrichtung von der Mitte des Kopfendes Streifen für die Durchführung der Stumpfnahtprobe und bei alterungsbeständigem Werkstoff von der Mitte des Kopfendes und vom Rande des Fußendes je drei Alterungs-Kerbschlagproben zu entnehmen. Bei Walzplatten unter 4.5 m Länge können die Proben vom Fußende entfallen, wenn die Festigkeit der Kopfendproben die vorgeschriebene Mindestfestigkeit um mindestens 2 kg/mm2 überschreitet.
5. Anforderungen:
a) Besichtigung. Siehe I C 14.
b) Nachmessung. Siehe I C 5. und I C 6.
c) Durch den Zugversuch müssen die unter 1. angeführten Werte für
die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung nachgewiesen
werden. Der Unterschied zwischen Mindest- und
Höchstzugfestigkeit darf bei einer einzelnen Walzplatte
bis 5 m Länge höchstens ............................. 5 kg/mm2,
über 5 bis 10 m Länge höchstens ..................... 6 kg/mm2,
über 10 m Länge höchstens ........................... 7 kg/mm2
betragen.
d) Bei dem Faltversuch muß sich der Probestreifen quer zur Walzrichtung um einen Dorn gemäß 1. bis zu 180 Grad zusammenbiegen lassen, ohne Risse zu zeigen. Bei Blechen über 30 mm kann der Probestab durch Abarbeiten einer Fläche auf 30 mm Dicke gebracht werden. Die stehengebliebene Walzhaut muß während des Faltens auf der gezogenen Seite liegen.
e) Durch den Kerbschlagversuch gemäß I B 4. und Anordnung der Kerbe senkrecht zur Blechoberfläche sind die Mindestwerte der Kerbzähigkeit gemäß 1. nachzuweisen.
f) Nachweis der Schweißbarkeit:
Der Nachweis der Schweißbarkeit ist schmelzenweise an einer Stumpfnahtprobe mit der Schweißnaht parallel zur Walzrichtung des Bleches durch Zug- und Biegeversuch zu erbringen. Eine nachträgliche Wärmebehandlung der Strumpfnahtprobe ist unzulässig. Bei Blechen über 25 mm Dicke sind die Proben vor dem Schweißen einseitig auf 25 mm Dicke abzuarbeiten. Die Deck- und Wurzelraupe sind nach erfolgter Schweißung auf Blechdicke abzuarbeiten. Beim Schweißnahtzugversuch muß die Mindestzugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden.
Beim Schweißnahtbiegeversuch sind folgende Biegewinkel zu
erreichen; die abgearbeitete Seite der Biegeprobe muß hiebei auf der Zugseite liegen.
--------------------------------------------------------------------
! ! Biegewinkel - Grad
Blech-! D = Dorn- !-----------------------------------------
sorte ! durchmesser ! Bis 16 mm ! über 16 bis ! über 20 bis
! a = Blechdicke ! Dicke ! 20 mm Dicke ! 25 mm Dicke
-------!------------------!-------------!-------------!-------------
I ! D = 1 a ! ) ! ) ! )
II ! D = 2 a ! ) ! ) ! )
III ! D = 2 a ! ) 150 ! ) 120 ! ) 90
IV ! D = 3 a ! ) ! ) ! )
--------------------------------------------------------------------
g) Alterungsversuch:
Der Alterungsversuch wird an gereckten Proben oder an
parallel zur Oberfläche gebohrten Proben ausgeführt. Zum Recken werden für die Probeform A Querprobestreifen von etwa 35 mm Breite und 18 mm Dicke, für die Probeform B solche von etwa 13 mm Breite und 13 mm Dicke herausgearbeitet. Beim Quetschen ist die Höhe des Probestreifens so zu bemessen, daß sich nach dem Quetschen das Fertigmaß der Probe ergibt. Nach der Kaltverformung sind die Proben eine halbe Stunde lang auf 250 Grad C zu halten. Die Mittelwerte aus drei Proben müssen folgende Mindestwerte erreichen:
--------------------------------------------------------------------
! ! Kerbzähigkeit mkg/cm2 Probeform
Blech- ! Reckung oder Quetschung !---------------------------------
sorte ! % ! A ! B
--------!-------------------------!----------------!----------------
I ! 10 ! 9 ! 6
II ! 10 ! 7 ! 5
III ! 10 ! 6 ! 4
--------------------------------------------------------------------
6.
a) Für diejenigen Teile des Kessels, die gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge liegen (d. h. Stellen, an denen die Heizgastemperatur voraussichtlich über 700 Grad beträgt oder die der strahlenden Wärme hocherhitzter Teile des Mauerwerkes und der Feuerung ausgesetzt sind), dürfen nur Bleche bis 50 kg/mm2 Höchstfestigkeit oder Sonderwerkstoffe von gleicher Zähigkeit verwendet werden. Für gebördelte Bleche, die nicht von den Heizgasen bestrichen werden, können in besonderen Fällen Bleche der Sorte III zugelassen werden.
b) Zur Herstellung gewölbter Böden und ähnlicher Teile, die als Ganzes warmgepreßt werden und sich in gutem Glühzustande befinden, können auch Bleche der Sorte IV und Sonderwerkstoffe verwendet werden, sofern die Böden oder Teile im Kesselbetrieb nicht dem Heizgasstrom ausgesetzt sind und die Werkstoffeigenschaften im Betrieb keine nachteiligen Veränderungen erfahren.
c) Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantelbleche, die nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht bestrichen werden, auch ein Werkstoff von höherer Festigkeit, als für Sorte IV angegeben, zugelassen werden.
7. Werkstoffnachweis:
Es genügt Werksbescheinigung bei Blechsorte I und II für unlegierten Stahl, sonst Sachverständigenbescheinigung. Vom Lieferwerk ist überdies eine Bescheinigung über die chemische Zusammensetzung der Schmelze und darüber beizubringen, daß die Bleche sachgemäß normalgeglüht sind.
B. Winkeleisen.
1. Art des Versuches.
Faltversuch.
2. Anzahl der Probestücke.
25% der abzunehmenden Stücke.
3. Anforderungen.
a) In kaltem Zustande sollen sich die Schenkel von Winkeleisenstäben, deren Länge der doppelten Schenkelbreite gleich ist, langsam und stetig um mindestens 40 Grad auseinanderbiegen lassen und abgeschnittene Längsstreifen aus den Flanschen bis zu einem Winkel von 180 Grad zusammenbiegen lassen. Bei den Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur Anfänge von Rissen zeigen.
b) Für Winkelringe, die durch Schmieden, Pressen, Walzen und dgl. nahtlos hergestellt werden, enfällt der Faltversuch. Es genügt eine Bescheinigung des Walzwerkes, daß der verwendete Werkstoff den Werkstoffvorschriften entspricht.
4. Werkstoffnachweis.
Bei unlegiertem Stahl ist Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
C. Nieteisen.
1. Art der Versuche:
a) Zugversuch,
b) Faltversuch,
c) Stauchversuch.
2. Anzahl der Probestücke:
4% der abzunehmenden Stücke.
3. Anforderungen:
a) Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2 bei einer Dehnung Delta von
mindestens 30% und einer Gütezahl (= Zugfestigkeit in kg/mm2 + Dehnung in Prozent) von mindestens 67. Soweit Bleche von höherer Zugfestigkeit als 41 kg/mm2 verwendet werden, darf das Nieteisen entsprechend bis zu 50 kg/mm2 Zugfestigkeit haben, wenn die Dehnung mindestens die gleiche wie die für Bleche ist.
b) Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu zeigen, so gebogen werden können, daß die Schenkel flach aufeinander liegen.
c) Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens ein Drittel der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
4. Werkstoffnachweis.
Bei unlegiertem Stahl genügt Werksbescheinigung. Sonst Sachverständigenbescheinigung.
D. Niete.
1. Art der Versuche.
a) Stauchversuch,
b) Schrägkopfschlagversuch (siehe I C, Ziffer 13) (nur bei kaltgepreßten Nieten über 10 mm Schaftdurchmesser).
2. Anzahl der Probestücke.
Von je 1000 Stück mindestens 2 Stück.
3. Anforderungen.
a) Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
b) Beim Schrägkopfschlagversuch darf der Nietschaft nur anreißen, der Kopf darf aber nicht abspringen.
4. Werkstoffnachweis wie unter II C. Vom Lieferwerk ist überdies
zu bestätigen, daß die Nieten aus einem gemäß II C geprüften Werkstoff hergestellt worden sind.
E. Anker und Stehbolzen.
1. Art der Versuche.
a) Zugversuch,
b) Faltversuch,
c) Stauchversuch.
2. Anzahl der Probestücke.
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange.
3. Anforderungen.
a) Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2, Streckgrenze mindestens 21 kg/mm2, Bruch-Dehnung Delta mindestens 30% und Gütezahl
(= Zugfestigkeit in kg/mm2 + Dehnung in Prozent) 67. Ausnahmsweise ist ein Werkstoff bis 50 kg/mm2 zulässig, wenn die Dehnung mindestens die gleiche ist wie für Bleche gleicher Festigkeit. Der Kohlenstoffgehalt darf höchstens 0.13%, der Schwefel- und Phosphorgehalt höchstens je 0.040%, zusammen jedoch nicht mehr als 0.070% betragen.
b) Im kalten und dunkelrotwarmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, ohne Risse zu zeigen, um 180 Grad flach zusammenbiegen lassen.
c) Im warmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
4. Werkstoffnachweis wie unter II C.
Vom Lieferwerk ist die Schweißbarkeit zu gewährleisten.
F. Kesselrohre mit innerem Überdruck.
(Wasser- und Überhitzerrohre.)
1. Allgemeines
--------------------------------------------------------------------
! Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Mindestdehnung Delta % !
! B ! 5 !
!---------------------------------!--------------------------------!
! 35 bis 45 ! 25 !
! über 45 bis 55 ! 21 !
--------------------------------------------------------------------
2. Prüfung.
a) Besichtigung.
b) Nachprüfung der Abmessungen.
--------------------------------------------------------------------
! ! über 133 !
Außendurchmesser mm ! bis 133 ! bis 318 ! über 318
--------------------------------------------------------------------
! bis 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 10 (-20) ! +/- 12 (-20) ! +/- 15 (-20)
Zulässige ! Normalwand ! ! !
Abwei- !------------!--------------!--------------!--------------
chung % ! über 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 13 (-22) ! +/- 15 (-22) ! +/- 18 (-22)
! Normalwand ! ! !
--------------------------------------------------------------------
c) Wasserdruckversuch.
d) Anzahl der Prüfstücke für die Vornahme des Bördel- und des Zugversuches.
e) Bördelversuch.
f) Zugversuch.
g) Ringaufdorn- und Ringzugversuch.
--------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit ! Aufweitung in % des Innendurchmessers
Sigma kg/mm2 !----------------------------------------------------
B ! bei Wanddicken bis 4 mm ! bei Wanddicken über 4 mm
---------------!-------------------------!--------------------------
35 - 45 ! 10 ! 6
45 - 55 ! 8 ! 5
--------------------------------------------------------------------
3. Werks- und Sachverständigenbescheinigung.
a) daß die vorgeschriebene Mindestfestigkeit und Dehnung schmelzenweise an fertigen Rohren festgestellt worden ist;
b) daß sämtliche Rohre sich über ihre ganze Länge in gutem Glüh- oder Vergütungszustand befinden.
Im Warmverfahren hergestellte Rohre brauchen nicht
nachträglich geglüht werden. Kaltgezogene Rohre müssen ausgeglüht werden. Die Enden von Rohren, die zum Einwalzen bestimmt sind, sind nach Aufweiten oder Einziehen im Walzwerk oder in der Kesselwerkstatt nochmals besonders auszuglühen;
c) daß sämtliche Rohre den Wasserdruckversuch bestanden haben.
Der Nachweis über die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen an den Rohren und über die Prüfungsergebnisse kann für Rohre aus unlegiertem Flußstahl durch Werksbescheinigung erbracht werden, sofern Betriebsdruck und Betriebstemperatur unter 25 atü und 400 Grad C liegen. Rohre für höhere Drücke und Temperaturen sowie Rohre aus legiertem Stahl sind durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Für Verbindungsrohre zwischen Kessel und Überhitzer sowie für kürzere Verbindungsrohre zum Wasserstand, zur Ablaßvorrichtung u. dgl. genügt in der Regel eine Versicherung des Kesselherstellers, daß sie einem mit Sachverständigen- oder Werksbescheinigung versehenen Rohr entnommen sind.
G. Kesselrohre mit äußerem Überdruck.
(Heiz- und Rauchrohre.)
1. Allgemeines.
a) Bis zu einem Außendurchmesser von 60 mm dürfen auch auf Rohrschweißmaschinen hergestellte Rohre verwendet werden. Hinsichtlich der Bewertung der Schweißnahtgüte und der Glühbehandlung sind die Bestimmungen des Abschnittes III/1 "Ausführung von Schweißungen" der Bauvorschriften anzuwenden.
b) Zum Anstutzen von Heiz- und Rauchrohren können auch Kupfer- und Weicheisenstutzen verwendet werden. Kupfer muß den Anforderungen des Abschnittes V B entsprechen. Weicheisen muß gut schweißbar sein und in fertigen Weicheisenstutzen den nachstehenden Anforderungen genügen:
Zugfestigkeit 33 bis 40 kg/mm2;
Bruchdehnung Delta mindestens 27%;
5
Schwefel- und Phosphorgehalt je <= 0.050%;
Summe aus S- und P-Gehalt <= 0.080%.
2. Prüfung.
a) Nahtlose Rohre mit Ausnahme jener für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, bedürfen außer dem vom Hersteller vorzunehmenden Wasserdruckversuch keiner weiteren Prüfung.
b) Nahtlose Rohre für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind den in Abschnitt II F 2 angegebenen Prüfungen mit Ausnahme der Wiederholung des Wasserdruckversuches bei der Abnahme zu unterziehen. Der Ringaufdornversuch ist an sämtlichen gemäß II F 2 d ausgewählten Rohren durchzuführen. Statt des Ringaufdornversuches kann wahlweise auch der Querfaltversuch vorgenommen werden. Hiebei wird ein etwa 50 mm langer Rohrabschnitt bei Raumtemperatur zwischen zwei Platten unter Zwischenlegung eines Flacheisens von der doppelten Rohrwanddicke bei Werkstoff mit einer Zugfestigkeit von 35-45 kg/mm2 und
der vierfachen Rohrwanddicke bei Werkstoff mit einer Zugfestigkeit von über 45-55 kg/mm2
zusammengedrückt, ohne daß Risse auftreten dürfen.
Bei Rohren, deren Wanddicke mehr als 15% des Außendurchmessers beträgt und bei Rohren über 146 mm Außendurchmesser entfällt der Querfaltversuch.
c) Geschweißte Rohre sind sämtlichen Prüfungen gemäß Abschnitt II
F 2 zu unterziehen. Der Ringaufdornversuch wird an den gemäß II
F 2 d ausgewählten Rohren durchgeführt. Wahlweise kann statt des Ringaufdornversuches auch der Querfaltversuch gemäß
II G 2 b vorgenommen werden. Wird dieser angewendet, so muß die Schweißnaht an der Stelle der stärksten Biegebeanspruchung liegen, die Naht darf hiebei nicht aufreißen.
3. Werks- und Sachverständigenbescheinigung
Anl. 1/6neu
VI. Besondere Kesselteile.
A. Allgemeines.
B. Sammelrohre und Sammelkästen.
1. Bei kreisrunden, vierkantigen oder sonstwie geformten Rohren, wie zum Beispiel für Teilkammern von Wasserrohrkesseln, Überhitzersammelkästen, Sammelrohre für wassergekühlte Feuerraum- und Kühlroste ist die Beschaffenheit des Werkstoffes an 2% der Stücke einer Schmelze, mindestens an zwei Stücken derselben Schmelze durch Zug- und Faltversuche in der Querrichtung zu prüfen. Wo die Rohrform die Entnahme von Querproben, ohne sie gerade zu richten, nicht gestattet, sind Längsproben zugelassen. Für diese Probestäbe sind entweder an allen Rohren die Überlängen zu belassen, oder es sind zusätzliche 2% aus derselben Schmelze, mindestens aber zwei Rohre mehr zu Übernahme vorzulegen. An den ausgewählten Stücken ist an einem Ende eine Zug- und eine Biegeprobe zu entnehmen. Die aus einer Schmelze stammenden Teile gleicher Art und gleicher Wärmebehandlung können ohne Rücksicht auf die einzelnen Abmessungen zu einer Gruppe vereinigt und zur Übernahme geschlossen vorgelegt werden. In gleicher Weise können Teile verschiedener kleiner Lieferungen zusammengefaßt werden. Vom Werk ist die Schmelzenzugehörigkeit zu bescheinigen.
2. Als Zugstäbe sind je nach der Wanddicke der Rohre runde oder flache Proportionalstäbe zu verwenden, die allseitig bearbeitet sind. Als Dehnungswerte gelten die nachstehend angegebenen Zahlen:
-------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Bruchdehnung Delta , mindestens %
B ! 5
-------------------------------------------------------------------
35 bis einschließlich 45 ! 25
über 45 " " 50 ! 22
" 50 " " 55 ! 20
" 55 " " 60 ! 18
" 60 " " 65 ! 17
" 65 " " 70 ! 15
" 70 " " 75 ! 14
" 75 " " 80 ! 12
-------------------------------------------------------------------
3. Für den Faltversuch behält der Probestab beide Walzhautseiten. Die Mindestbreite der Biegeprobe beträgt 20 mm. Beträgt die Wandstärke mehr als 20 mm, so darf der Probestab auf der Innenseite bis auf 20 mm Dicke bearbeitet werden. Beim Biegen ist die Rohraußenseite auf die Zugseite zu legen. Die Anforderungen sind die folgenden:
-------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Faltversuch, Biegewinkel 180 Grad
B ! a = Probendicke
! D = Dorndurchmesser
-------------------------------------------------------------------
bis 41 ! D = 0
über 41 bis 47 ! D = 2 a
über 47 bis 55 ! D = 3 a
über 55 bis 60 ! D = 4 a
über 60 ! keine Bestimmung
-------------------------------------------------------------------
4. Am geraden Rohr gelten folgende Toleranzen:
Die Mindestwanddicke darf an keiner Stelle unterschritten werden. Die Abweichungen in der lichten Weite oder im Außendurchmesser sollen +/- 1% nicht übersteigen. Zulässig sind ferner folgende Abweichungen f in mm von der ebenen Oberfläche bei einer äußeren Seitenabmessung b in mm:
b: bis 100 ! 101 bis 200 ! 201 bis 300 ! 301 und darüber !
-------------!-------------!-------------!-----------------!
f: 3/4 ! 1 ! 1 1/2 ! 2 !
5. Sämtliche Rohre sind bei der Übernahme einer genauen Besichtigung auf äußere Fehler (Schiefer, Riefen usw.) zu unterwerfen. Kerbartige Riefen dürfen an keinem Stück tiefer sein als 1/20 der Wandstärke, jedoch nicht tiefer als 0.8 mm.
6. Die Rohre, auch diejenigen, welche zu Teilkammern weiterverarbeitet werden, sollen an den Ecken innen und außen genügend abgerundet sein. Der innere Eckradius muß der folgenden Formel genügen:
s
r >= --- >= 8 mm
3
7. Die Abrundung der Kanten ist innen an mehreren Stellen nachzuprüfen. Falten dürfen weder in den inneren Längskanten noch in den angekümpelten Böden von Vierkantrohren vorhanden sein.
8. Werden Schweißungen an Sammelrohren oder Sammelkästen durchgeführt, so ist gut schweißbarer Werkstoff zu verwenden. Der Kohlenstoffgehalt soll nicht über 0.25% liegen, andernfalls sind besondere Maßnahmen für die Schweißung erforderlich.
9. Bei nahtlos gezogenen Vierkantrohren für Überhitzer, Teilkammern u. dgl. ist der Wasserdruckversuch mit dem doppelten Betriebsdruck des betreffenden Kessels, mindestens aber mit 40 kg/cm2 Überdruck vorzunehmen.
10. Werkstoffnachweis: Bei unlegiertem Stahl genügt Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung.
C. Kleinere Kesselteile.
I. Allgemeines.
a) aus Blechen, gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln,
b) aus geschlagenen oder geschmiedeten Formstücken sowie aus Schmiedeblöcken,
c) aus nahtlos gewalzten Ringen,
d) aus Stahlguß.
II. Durchführung der Prüfungen.
1. Werden Teile nach I a) aus Blechen herausgearbeitet, so gelten
für die Prüfung der Bleche die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften über Bleche Abschnitt II A. Werden die Teile erst nach dem Heraustrennen zur Abnahme vorgelegt, so sind diese wie Formstücke nach I b) zu behandeln.
2. Gewalzte Stücke, Stangen und Knüppel gemäß I a) sowie
geschlagene oder geschmiedete Formstücke und Schmiedeblöcke gemäß
I b) sind durch Zerreiß-, Kaltbiege- und Kerbschlagversuche zu prüfen, und zwar werden Stücke gleicher Schmelze und gemeinsamer Wärmebehandlung zu einer Gruppe zusammengefaßt, sofern nicht durch unterschiedliche Verschmiedung für die einzelnen Teile abweichende Eigenschaften bedingt sind.
3. Werden in einer Gruppe Teile verschiedener Schmelzen eines
gleichartigen Werkstoffes mit nicht gemeinsamer, jedoch gleichartiger Wärmebehandlung zusammengefaßt, so ist die Übereinstimmung vor der Auswahl der Proben durch Kugeldruckversuch an 10% der Stücke, jedoch mindestens an drei Stücken nachzuweisen.
4. Bei gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln und Schmiedeblöcken
gemäß I a) und I b) sind Längsproben bei Durchmessern oder Kantenbreiten unter 160 mm und Querproben bei solchen über 160 mm zu entnehmen, und zwar von 2% der Stücke, jeoch mindestens zwei und höchstens vier Probensätze.
5. Bei Formstücken gemäß I b) sind aus den ersten hundert Stück
zwei Stück und von jedem weiteren angefangenen Hundert je ein Stück für Proben zu entnehmen. Sind die Teile so klein, daß einwandfreie Proben aus ihnen nicht entnommen werden können, so ist der Ausgangswerkstoff zu prüfen. Ist bei warm weiterverarbeiteten Stücken eine wesentliche Änderung der Werkstoffeigenschaften zu erwarten, so ist an Stelle der Prüfung des Ausgangswerkstoffes der Analysennachweis (Schmelzungsanalyse) erforderlich und die Gleichmäßigkeit der Stücke durch Kugeldruckversuch an jedem Stück nachzuprüfen.
6. Bei Ringen nach I c) ist, falls eine Prüfung nach Abs. 2 oder 3
dieses Abschnittes erfolgt, der Werkstoffnachweis durch Prüfschein zu erbringen, der auf Grund der Prüfung des Ausgangswerkstoffes auszustellen ist.
7. Alle Teile dürfen beim Heraustrennen oder bei der Bearbeitung
keine Änderung ihrer Eigenschaften erfahren. Ist eine Beeinflussung der Eigenschaften nicht zu vermeiden, so sind die herausgetrennten oder bearbeiteten Stücke nach Abs. 6 dieses Abschnittes zu prüfen.
8. Alle zur Abnahme vorgelegten Stücke sind derartig zu stempeln,
daß nach dem Zerteilen die Zugehörigkeit der Einzelstücke zu erkennen ist.
9. Versagt bei der Einzelprüfung der ganze Probesatz, so ist das Stück zurückzuweisen. Versagt eine einzelne Probe, so kann diese durch eine Kontrollprobe ersetzt werden. Versagt diese, so ist das Stück ebenfalls zurückzuweisen.
10. Versagt bei der schmelzenweisen Prüfung eine Probe, so kann
diese durch zwei neue Proben an zwei weiteren Stücken ersetzt werden, die beide den Anforderungen genügen müssen.
11. Proben, die wegen prüftechnischer Fehler versagen, sind nicht
zu bewerten.
12. Zurückgewiesene Stücke können vom Lieferwerk, nachdem durch
entsprechende Nachbehandlung die Fehler beseitigt sind, wieder vorgelegt werden.
13. Für alle Teile nach I d) gelten die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften für Stahlguß.
III. Anforderungen.
-------------------------------------------------------------------
! ! Faltversuch !
! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Zugfestig- ! Bruch- ! 180 Grad ! mindest.
keit Sigma ! dehnung !a = Probendicke!
B ! Sigma % !D = Dorndurch- !-----------------------
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
kg/mm2 !-----------!---------------!-----------!-----------
!längs! quer! längs ! quer !längs! quer!längs! quer
-------------------------------------------------------------------
35 bis 40 ! 30 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 10 ! 8 ! 6 ! 5
über 40 " 45 ! 27 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 9 ! 7 ! 6 ! 5
" 45 " 50 ! 25 ! 18 ! D = 2a! D = 3a! 8 ! 6 ! 5 ! 4
" 50 " 55 ! 23 ! 17 ! D = 2a! D = 4a! 7 ! 5 ! 5 ! 4
" 55 " 60 ! 21 ! 15 ! D = 3a! D = 4a! 6 ! 4 ! 4 ! 3
" 60 " 65 ! 17 ! 14 ! D = 4a! D = 5a! )
" 65 " 70 ! 16 ! 12 ! D = 4a! D = 5a! )
" 70 " 75 ! 15 ! 11 ! D = 4a! D = 5a! ) zu vereinbaren
" 75 " 85 ! 15 ! 10 ! D = 4a! D = 5a! )
-------------------------------------------------------------------
IV. Werkstoffnachweis.
D. Nahtlos geschmiedete sowie gepreßte und gewalzte
Kesselschüsse und Kesseltrommeln.
1. Die Schüsse und Trommeln werden in rohem oder vorgearbeitetem
oder auch fertig bearbeiteten Zustande, aber mit noch anhaftenden Proberingen oder Probelappen zur Prüfung vorgelegt. Die Kontrollstempel werden auf metallisch blanke Stellen eingeschlagen. Je nach dem Bearbeitungsgrad, in dem die Stücke zur Vorlage kommen, kann ein- oder mehrmaliges Umstempeln erforderlich werden.
2. An den Schüssen und Trommeln sind an beiden Enden genügend
breite Proberinge (mindestens 50 mm) oder entsprechend große Probelappen zu belassen. Es sind herauszuarbeiten:
je eine Querzugprobe (tangential),
je eine Querfaltprobe.
Das Probestück vom Kopfende soll in der Regel durch den Abschreckfaltversuch, das vom Fußende durch den Faltversuch geprüft werden.
3. Die Versuche an den Proberingen müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
--------------------------------------------------------------------
! ! Faltversuch, !
Zugfestigkeit ! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Sigma ! Bruch- ! 180 Grad ! mindestens
B ! dehnung ! a = Probendicke !
kg/mm2 ! Sigma % ! D = Dorndurch- !
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
---------------!-----------!-----------------!----------------------
bis 41 ! 1100 ! D = 0 ! 12 ! 9
über 41 bis 47 ! ------- ! D = 2a ! 10 ! 6
über 47 bis 55 ! Sigma ! D = 3a ! 7 ! 4
über 55 ! B ! D = 4a ! 5 ! 4
--------------------------------------------------------------------
4. Der Sachverständige hat, soweit möglich, die endgültige Lage
des fertigen Kesselkörpers in dem rohen Stück zu ermitteln und die Lage der Proben so zu bestimmen, daß sie in die Zone der Fertigwanddicke zu liegen kommen.
5. Die Probestäbe dürfen weder kalt noch warm gerichtet werden.
6. Die Schüsse oder Trommeln sind von dem Sachverständigen zu
befahren.
7. Werden an den Trommeln die Böden angestaucht, so findet die Werkstoffprüfung nach dem Stauchen und nachfolgenden Ausglühen statt. In diesem Falle müssen die Proberinge oder Probelappen vor dem Abtrennen gleichlautend mit der Trommel selbst gestempelt werden, damit die Zusammengehörigkeit festgestellt werden kann. Die Probestücke müssen an der Wärmebehandlung der gekümpelten Trommel teilnehmen.
8. Zur Feststellung der Wanddicke und des Innendurchmessers wird
die Trommel, soweit möglich, nach beendeter Dreharbeit vor dem Kümpeln vorgelegt. Eine Unterschreitung der Wanddicke ist bis zu 0.5 mm zulässig. Die Kesselschüsse und -trommeln sind im zylindrischen Teile im Abstand von je 1 m nachzumessen. An diesen Stellen sollen ihre mittleren lichten Durchmesser vom Soll-Durchmesser um nicht mehr als +/- 1% abweichen. Bei ablieferungsfertigen Kesselschüssen und -trommeln soll die Abweichung von der Rundheit nicht mehr als +/- 2% des tatsächlich ermittelten Innendurchmessers betragen. Der Unterschied zwischen dem kleinsten und größten Durchmesser eines Querschnittes darf bei einem Soll-Außendurchmesser bis zu 1400 mm nicht mehr als 50 mm und bei einem Soll-Außendurchmesser über 1400 mm nicht mehr als 60 mm betragen. Das Unrundsein wird festgestellt durch Messen des kleinsten und größten Innendurchmessers eines Querschnittes. Die Tiefe einzelner eingedrückter und ausgebeulter Stellen soll 1% des Außendurchmessers in der Meßebene nicht übersteigen. Die Abweichung von der Geraden bei Trommeln, festgestellt durch Anlegen einer Schnur an den Längsseiten, soll nicht mehr als 0.4% von der zylindrischen Länge der Trommel betragen.
9. Werkstoffnachweis: Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Anl. 2/02neu
II. Vernietung.
1. Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand gegen Gleiten vorhanden ist.
Der erforderliche Widerstand gegen Gleiten ist als gegeben zu betrachten, wenn die Belastung der Nieten, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes als 38 kg/mm2 nachgewiesen wird, 7 kg/mm2 nicht überschreitet.
Wird für den Nietwerkstoff eine höhere Zugfestigkeit als 38 kg/mm2 nachgewiesen, so darf für den Nietdurchmesser ein im Verhältnis
---------
/ 38
/ ------
V Sigma
B
2. Bei Laschennietung müssen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie die Mantelbleche geschnitten werden. Die Dicke jeder Doppellasche muß mindestens 3/4 der Wanddicke des Kesselmantels betragen, einfache Laschen müssen mindestens 3 mm stärker als die Wanddicke des Kessels gewählt werden.
3. Überlappte Mantelnähte haben hohe Biegungsbeanspruchung der Bleche im Gefolge und sollten bei höheren Drücken vermieden werden. Bei Blechen mit höherer Festigkeit als 44 kg/mm2 ist Überlappungsnietung bei Mantelnähten unzulässig. Vorzuziehen ist in allen Fällen Doppellaschennietung, wobei die äußere gegen die innere Stemmkante bei nicht ausgezackten Laschen um etwa eine Wandstärke gegeneinander versetzt sein soll.
4. Überschreitet bei Schiffskesseln die Wanddicke 16 mm, so sind alle Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet sie bei Doppelendkesseln 12.5 mm, so sind die mittleren Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet die Wanddicke bei Einendkesseln 35 mm und bei Doppelendkesseln 30 mm, so sind die mittleren Rundnähte dreireihig zu nieten. Die Festigkeit der Vernietung soll in den Rundnähten, welche die Stirnböden mit den Mantelblechen verbinden, mindestens das 0.42fache und in den Rundnähten, welche die Mantelschüsse untereinander verbinden, für Einendkessel mindestens das 0.60fache, für Doppelendkessel mindestens das 0.62fache der Festigkeit des vollen Mantelbleches betragen.
Anl. 2/05neu
V. Berechnung der Wanddicken von Dampfkesselflammrohren
mit äußerem Überdruck
A. Allgemeines.
B. Glatte und versteifte Rohre.
1. Bezeichnet
s die Blechdicke in mm,
d den Innendurchmesser zylindrischer Flammrohre, bei kegeligen
Flammrohren den mittleren Innendurchmesser in mm,
p den größten Betriebsdruck in kg/cm2,
a einen Zahlenwert,
l die Länge des Flammrohres in mm, gegebenenfalls die größte
Entfernung der wirksamen Versteifungen voneinander, dann ist
( ----------------)
p x d ( / a x l )
s = ------- ( 1 + / 1 + ----------- ) + 2 mm ...... (3)
2400 ( V p x (l + d) )
Hierin ist zu wählen:
a = 100 für Rohre mit überlappter Längsnaht, )
a = 80 für Rohre mit gelaschter oder ge- )
schweißter Längsnaht, ) Bei liegenden
a = 75 für Rohre ohne Naht oder mit ge- ) Flammrohren
schweißter Längsnaht, deren Unrundheit)
1% des Soll-Durchmessers nicht über- )
schreitet. )
a = 70 für Rohre mit überlappter Längsnaht, )
a = 50 für Rohre mit gelaschter oder ge- )
schweißter Längsnaht, ) Bei stechenden
a = 45 für Rohre ohne Naht oder mit ge- ) Flammenrohren
schweißter Längsnaht, deren Unrundheit )
1% des Soll-Durchmessers nicht über- )
schreitet. )
2. Die Länge l derjenigen Rohrstrecken, welche von Quersiedern
durchdrungen werden, kann man wie folgt annehmen:
(Anm.: Die Rohrstrecken sind nicht darstellbar.)
bei der Rohrstrecke a
l = l + 0.5 l , sofern l die größere Strecke,
1 2 1
bei der Rohrstrecke b
l = l + l , sofern l größer als l , andernfalls tritt
1 2 1 3
l an die Stelle von l ,
3 1
bei der Rohrstrecke c
l = l + l ,
1 2
bei der Rohrstrecke d
l = l + l beziehungsweise l = l + l .
2 3 3 4
3. Sind mit Rücksicht auf die Größe, die Befestigungsweise, den Durchdringungsort des Querrohres usw. Zweifel vorhanden, ob es in ausreichendem Maße versteifend einwirkt, so ist es ratsam, für l die volle Länge einzusetzen, also von einer rechnungsmäßigen Berücksichtigung der versteifenden Wirkung der Querrohre abzusehen.
C. Wellrohre und gerippte Rohre.
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
1. Bezeichnet
s die Blechdicke in mm,
d den kleinsten inneren Flammrohr-Durchmesser in mm,
p den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,
dann ist
p x d
s = ------- + 2 mm ......... (4)
1200
2. Die Blechdicke soll nicht kleiner als 7 mm genommen werden; nur
bei kleinen Kesseln (zum Beispiel für Feuerspritzen oder Kraftfahrzeuge) sind allenfalls dünnere Bleche zulässig.
Da bei der Herstellung gewellter Flammrohre der gerade Teil des Rohres ohnedies stärker verbleibt (in der Regel um etwa 1.5 mm) als der gewellte Teil, braucht dieser gerade Teil nicht nach der Formel für glatte Flammrohre berechnet zu werden, sofern seine Länge von Mitte der Nietreihe bis zum Beginn der ersten Welle 250 mm nicht übersteigt.
Anl. 2/11neu
XI. Glatte Vierkantrohre.
s = Wanddicke in mm,
2m = lichte Weite des Vierkantrohres, parallel zu der
untersuchten Wand gemessen in mm,
2n = lichte Weite des Vierkantrohres senkrecht dazu in mm,
p = größter Betriebsdruck in kg/cm2,
Sigma = zulässige Beanspruchung des Werkstoffes in kg/mm2,
zul
M = das in der Seitenmitte, beziehungsweise in der
Mittellinie der Bohrungen bei 100 kg/cm2 Überdruck je
Längeneinheit auftretende Biegungsmoment in mm2.
c = Abstand der untersuchten Bohrungsreihe von der
Seitenmittellinie in mm,
t = Teilung der Bohrungen in mm,
d = Durchmesser der Bohrungen in mm,
Phi und Phi' = Schwächungsfaktoren in den Bohrungsreihen,
r = Innenhalbmesser an den Kanten in mm.
Die Wanddicke ist nach folgender Formel zu berechnen:
----------------------
p n / 6 x M x p
s = ---------- x ----------- + / ---------------------- ..... (21)
Sigma 200 x Phi / 100 x Phi' x Sigma
zul / zul
V
2
s
p = 100 x Sigma x ------------------ ................... (22)
zul 6 x M s x n
------- + -------
Phi' Phi
2
m
M = A - ---- = B (Seitenmitte)
2
2
1 ( 2 2) c
M = A - --- x (m - c ) = B + ----
2 2
(beliebige Bohrungsreihe).
Darin ist einzusetzen:
3 3
1 m + n
A = --- x --------- .
--------------------------------------------------------------------
Sorte ! 300 ! 320 ! 340 ! 360 ! 380 ! 400 ! 420 ! 440 ! 460 ! Grad C
------!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-------
I ! 14 ! 13.4! 12.5! 11.3! 9.5! 8 ! 6.5! 5.5! 4.5! kg/mm2
------!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-------
II ! 16 ! 14.8! 13.5! 12.3! 11.2! 10 ! 8.8! 7.5! 6.3! kg/mm2
------!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-------
III ! 17 ! 15.8! 14.5! 13.4! 12.2! 11 ! 9.7! 8.3! 6.7! kg/mm2
------!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-----!-------
IV ! 19 ! 18 ! 16.7! 15.2! 13.6! 12 ! 10.5! 8.8! 7.0! kg/mm2
--------------------------------------------------------------------
t - a
Phi = -------
t
t - d
Phi' = ------- bei Bohrungen mit d < m
t
t - 2/3 x d
Phi' = ------------- bei Bohrungen mit m <= d < 1.3 m,
t
t - 1/3 x d
Phi' = ------------- bei Bohrungen mit d >= 1.3 m.
t
Anl. 2/12neu
XII. Berechnung der Schrauben und Verschraubungen.
A. Allgemeines.
1. Die nachstehenden Vorschriften setzen normale Verhältnisse voraus. Erheblichen zusätzlichen Beanspruchungen ist besonders Rechnung zu tragen.
2. Verschraubungen, die lösbar bleiben müssen, sollen von heißen Gasen nicht bestrichen werden.
3. Das Gewinde soll den Normen entsprechen und muß sauber geschnitten sein.
4. Schrauben unter M 16(5/8") Außendurchmesser sind möglichst zu vermeiden, Schrauben unter M 12 (1/2") Außendurchmesser sind unzulässig. Absetzen des Schraubenschaftes unter den Kerndurchmesser obiger Gewindegrenzen ist ebenfalls unzulässig.
5. Muttern mit Normalhöhen nach den Normen genügen den sicherheitstechnischen Anforderungen.
B. Berechnung.
1. Berechnungsgang:
Im folgenden sind bezeichnet mit
P die Gesamtbelastung der Verschraubung in kg,
n die Anzahl der Schrauben,
P der auf eine Schraube entfallende Teil der Gesamtbelastung in
1
kg,
d der Durchmesser des Schraubenkerns in mm,
d der rechnerische Rohdurchmesser der Schraube,
o
k die Berechnungsstreckgrenze des Schraubenwerkstoffes in
kg/mm2,
s
Sigma die Zugfestigkeit des Schraubenwerkstoffes in kg/mm2,
B
x ein Zahlenbeiwert, der in der Formel das Verhältnis zwischen
k und der rechnerisch zulässigen Beanspruchung des
5
Werkstoffes ausdrückt,
Phi ein Zahlenbeiwert, der die Güte der werkstattechnischen
Ausführung und bei höheren Temperaturen die hiedurch bedingte Erhöhung des allgemeinen Gefahrenmomentes berücksichtigt.
2. Die Schraubenlast P :
a) Bei kreisförmiger Anordnung der Schrauben und gleichmäßiger Verteilung ist die Belastung der einzelnen Schraube
P
P = --- (kg), ...................... (23)
1 n
2
(D + 2/3 b) x Pi x p
i
wobei P >= ------------------------ ist.
400
Hierin bedeutet:
D = den lichten Durchmesser der zu verbindenden Teile in mm,
i
b = die Breite der Dichtfläche in mm,
p = höchstzulässiger Betriebsdruck in atü.
b) Bei rechteckigen und ovalen Platten kann, gleiche Schraubenteilung vorausgesetzt, angenommen werden, daß die am stärksten belastete Schraube die Belastung
P x e
P = --------(kg) ........................... (24)
1 2 Pi r
zu übernehmen hat.
Hierin bedeutet:
r = der geringste Abstand der Schrauben vom Schwerpunkt der
gedrückten rechteckigen oder ovalen Fläche in mm,
e = die Schraubenteilung in mm.
Die Gesamtbelastung der Verschraubung P ist sinngemäß, wie unter Absatz a angeführt, zu berechnen.
3. Der Durchmesser des Schraubenkerns d und der rechnerische
Rohdurchmesser der Schrauben d stehen von 10 bis 60 mm
Kerndurchmesser in folgendem Zusammenhang:
d + 6
o
d = --------
1.1
o
4. Die Berechnungsstreckgrenze k .
s
a) Bei unlegiertem und unvergütetem Flußstahl kann k bei
s
über über über über über über
Sigma bis 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 70 70 - 85
B
--------------------------------------------------------------------
k 22 23 26 28 31 34 40
s
Bei Temperaturen über 200 Grad muß die Warmstreckgrenze
b) Bei legierten und vergüteten Sonderwerkstoffen ist die Berechnungsgrenze k nachzuweisen.
5. Der Zahlenwert x kann in der Regel bei unlegiertem und
unvergütetem Flußstahl mit 2.5 gewählt werden. Bei Sonderwerkstoffen, deren besondere Festigkeitseigenschaften nachgewiesen sind, kann vorläufig x bis auf 2 herabgesetzt werden.
6. Der Zahlenwert Phi nimmt je nach den zu erwartenden
Betriebstemperaturen und Güte der werkstattechnischen Ausführung die folgenden Werte an:
Fall 1: Bis 200 Grad zulässig. Rohe Ausführung der Schrauben,
Muttern, Schraubensitze und Dichtungsfläche, Kesseldruck nicht über 8 kg/cm2.
Phi = 0.5.
1
Phi = 0.75.
2
Phi = 1.
3
(t - 300)
Phi = 1 - 0.04 -----------
4 20
7. Für die Berechnung des Durchmessers des Schraubenkernes d
gelten die folgenden Beziehungen:
P x 4 x X
2 1
I. d = ---------------
o k x Pi x Phi
s
2
(d + 6)
2 ( o )
II. d = ----------
-------------------------
/ P
/ 1 4 x X 1
d = / ------ x ---------- x ---- + 5.5 (mm)
/ 1.21 Pi x Phi k
V s
----------------
/ P
/ X 1
d = / 1.05 ----- x ---- + 5.5 (mm) .................. (25)
V Phi k
s
8. Bei Temperaturen über 450 Grad ist die höchste Beanspruchung
des Schraubenwerkstoffes aus den gewählten Abmessungen zu errechnen und mit der Dauerstandfestigkeit des verwendeten Werkstoffes zu vergleichen. Die höchste auftretende Spannung muß in ausreichendem Maße unterhalb der Dauerstandfestigkeit bei der höchsten Betriebstemperatur liegen.