Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertIV. Übergangsbestimmungen: Abs 1 Z 2 lit c
… 5 unveränderte Absätze
IV. Übergangsbestimmungen.
§ 4.
(1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
1. Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.
2. Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
a) in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
b) in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
c) im § 85c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen sechs zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
Anmerkung