Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
§ 7.
(1) Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit dieser Verordnung unterziehen will, hat bei einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten Gesuches um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im § 1 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.
(2) Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung entscheidet der Prüfungskommissär; verweigert er die Zulassung, so steht dem abgewiesenen Bewerber die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr zu.
(3) Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (§ 4 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.