Änderungen zwischen den Fassungen
§ 18neu
VI. ABSCHNITT.
Verfahrensvorschriften.
(BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 6.)
§ 18.
Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.