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Fassungsvergleich zu Marken-ÜG. 1953××

Änderungen zwischen den Fassungen

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) 1
§ 8neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)
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1 ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.