Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
(1) Alle in diesem Gesetze vorgeschriebenen Bezeichnungen von Saatgut müssen richtig sein und der Wahrheit entsprechen.
(2) Beim Feilhalten von Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bezeichnungen haltbar und sichtbar an der Verpackung oder an einem mit der Verpackung in feste Verbindung gebrachten Anhängezettel anzubringen. Diese Anhängezettel müssen sich jedoch von den amtlichen Anhängeattesten der Untersuchungsanstalten in ihrer Form, Farbe, Größe und Ausstattung deutlich unterscheiden. Wird die Ware in loser Schüttung oder in offen Säcken feilgehalten, so sind die Bezeichnungen auf Stecktafeln ersichtlich zu machen. Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung sind die Bezeichnungen in einem mit der Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein u. dgl.) anzuführen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für die im § 2, Absatz 3, angeführten Sämereien, wenn sie nur in den dort angeführten kleinen Mengen feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 7neu
§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben.