Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7geändertZ 1, Schlussteil, Text, Z 2, Z 8
Artikel 7
1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus zweiunddreißig vierzig Personen, und zwar:
2. Von den sechzehn zwanzig die Regierungen vertretenden Personen werden acht zehn durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, und acht zehn durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretern unter Ausschluß der Vertreter der erwähnten acht zehn Mitglieder bezeichnet. worden sind. Unter den sechzehn Mitgliedern, die vertreten sind, müssen sich sechs außereuropäische Staaten befinden.
3. Der Verwaltungsrat stellt, sooft sich ein Bedürfnis ergibt, fest, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, und stellt Regeln auf, nach denen ein unparteiischer Ausschuß alle Fragen bezüglich der Bezeichnung der Mitglieder, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, zu prüfen hat, bevor der Verwaltungsrat darüber entscheidet. Über jeden Einspruch eines Mitgliedes gegen die Feststellung des Verwaltungsrates, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, entscheidet die Konferenz; doch hat ein an die Konferenz gerichteter Einspruch keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluß, solange die Konferenz keine Entscheidung getroffen hat.
… 3 unveränderte Absätze
4. Die Personen, welche die Arbeitgeber vertreten, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern auf der Konferenz gewählt. Zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertreter der Arbeitnehmer müssen außereuropäischen Ländern angehören.
5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungrates beträgt drei Jahre. Finden aus irgendeinem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen stattfinden.
6. Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehältlich der Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden.
7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Von diesen Personen muß einer ein Regierungsvertreter sein und von den beiden andern je einer ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
8. Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens zwölf sechzehn Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.
Art. 36geändert
Artikel 36
Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben. Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der acht zehn Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt.