Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Erstes Hauptstück.
I. Gegenstand des Gesetzes
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates.
(2) Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben.
Anmerkung
§ 5neu
§ 5.
(1) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird eine Kommission (Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau) errichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zehn weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau ernannt; Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung, je ein Mitglied von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Arbeiterkammertag und je ein Vertreter von den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung entsendet. Für jedes Mitglied und für jeden Vertreter der Ministerien wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Der Kommission obliegt die Begutachtung der Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe, des Wirtschaftsplanes für den Fonds, der Richtlinien über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser im allgemeinen und die Wiederherstellung im Einzelfall durchzuführen ist, der Richtlinien für die Gewährung der Hausrathilfe und der anteilsmäßigen Aufteilung der Fondsmittel auf die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Zwecke. Im übrigen bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau oder der Vorsitzende der Kommission, welche Fragen von grundlegender Bedeutung der Kommission außerdem noch zur Begutachtung vorzulegen sind; das gleiche Recht steht der Kommission auf Grund eines von ihr gefaßten Beschlusses zu.
(4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzleute erschienen ist.
(6) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau bedarf.
Anmerkung
§ 17neu
§ 17.
Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach § 15 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden,
a) soweit die Kosten der beantragten Bauausführung die Kosten einer sachgemäßen, normalen Ausführung übersteigen oder
b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen Bestand wesentlich abweicht, es sei denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift oder eine auf Grund einer solchen erlassene Verfügung maßgebend ist oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung der Wohnflächen gegenüber dem Altbestande oder durch Dacheinbauten mehr Wohnraum geschaffen wird, als im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden war.
c) wenn nach der Wiederherstellung das Verhältnis der Wohnräume zu den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gegenüber dem Baubestande im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung wesentlich ungünstiger wird; bei der Ermittlung dieses Verhältnisses bleiben die durch zwingende oder städtebauliche Vorschriften zu schaffenden und die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe errichteten Geschäftsräume außer Betracht,
d) für Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) wurden, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den nach dem Mietengesetz jeweils zulässigen Hauptmietzins für funf Jahre oder den fünffachen Jahresbruttomietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nicht übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins jener Mietobjekte gegenüberzustellen, die bis zur Kriegseinwirkung vorhanden waren;
e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der Gewährung der Fondshilfe geleistet worden sind, ausgenommen die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,
f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich für Wohnzwecke gewidmeten Teile der kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nur vorübergehend Wohnzwecken dienten; das gleiche gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nach den behördlichen Vorschriften noch nicht fertiggestellt waren.