Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10aneu
Zurücklegung der Berechtigung.
§ 32neu
Deckung der Kosten.
§ 32.
(1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden können. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung erlassen (§ 24, Abs. (3)).
(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
§ 33aneu
Disziplinarverfahren.
§ 33a.
(1) Kammermitglieder, die das Ansehen des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
§ 33bneu
§ 33b.
(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei Beisitzern, die vom Vorstande aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer können dem Disziplinarrat nicht angehören.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener der anderen Organe der Dentistenkammer.
§ 33cneu
§ 33dneu
§ 33d.
(1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
(2) Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über Berufungen entscheidet der Disziplinarberufungssenat bei der Österreichischen Dentistenkammer. Er besteht aus einer zum Richteramte - abgesehen von der Altersgrenze - geeigneten Person als Vorsitzenden, zwei Beamten aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates, mit Ausnahme der vom Vorstand bestellten Beisitzer, werden auf Vorschlag der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates und des Vorstandes können nicht Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sein.
§ 33eneu
§ 33e.
(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nähere Bestimmungen für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat im Wege einer Verordnung erlassen.
§ 33fneu
§ 33f.
(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des monatlichen festen Kammerbeitrages;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres.
(2) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.
(3) Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c ist der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan der Österreichischen Dentistenkammer erkannt werden.
§ 33gneu
§ 33g.
(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften, im Falle des Freispruches von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) einzubringen.
§ 33hneu
Ordnungsstrafen.
§ 33h.
(1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Anmeldung (§ 21 Abs. 2), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
§ 34neu
Aufsicht.
§ 34.
(1) Die Dentistenkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Die Satzung (§ 24 Abs. 1), die Geschäftsordnung (§ 24 Abs. 2), die Beitragsordnung (§ 24 Abs. 3), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß (§ 26 Abs. 6 lit. c), die Bestellung des Disziplinaranwaltes (§ 33c) und die Bestellung der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sowie deren Stellvertreter (§ 33b Abs. 2, § 33d Abs. 3) unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufheben.
(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt, seine Befugnisse überschreitet oder wenn er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig bleibt.
(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. 1 und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung selbst beschließt, ist die Ausschreibung der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu bestellenden Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirates ergebenden Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.