Änderungen zwischen den Fassungen
§ 56aufgehoben
§ 56.
Von der Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein obliegen.