Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27aufgehoben
Zweites Hauptstück.
§ 27.
„(1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes mit den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden:
a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
b) die Anforderung nach § 7 Abs. 2 ist zulässig, wenn der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;
c) im Falle der Anforderung durch die Gemeinde ist bei der Zuweisung der Altmieter vor den im § 15 Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen; kann ihm seine frühere Wohnung nicht zugewiesen werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen, an denen keine Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung benützten Wohnung.
(2) Besteht an den mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräumen) 'Wohnungseigentum, so gelten hinsichtlich der Anforderung folgende Bestimmungen:
a) Wird die Wohnung (der Geschäftsraum) vermietet oder an eine vom Wohnungseigentümer oder seinen nahen Angehörigen (§ 19 Abs. 2 Z 11 des Mietengesetzes) verschiedene Person zur Benützung überlassen, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1;
b) andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 4 und 7 Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bleiben auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer für die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) weiterhin aufrecht.
Anmerkung
§ 28aufgehoben
Drittes Hauptstück.
§ 28.
Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.
Anmerkung
§ 29geändertÜberschrift (neu)
Zweites Hauptstück.
Drittes Hauptstück.
§ 29.
Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung