Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 17 (ÜR)neu
Artikel IV.
Bestimmungen über Kleingärten.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 17.
(1) War ein Pachtvertrag auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z 1 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
a) der gegenwärtige Pächter den Pachtvertrag nach Auflösung des vorangegangenen Pachtvertrages entweder als erster Nachfolger oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
(2) Ist der damalige Pächter verstorben, so kann sein Anspruch vom überlebenden Ehegatten oder von den nach einer letztwilligen Verfügung oder nach dem Gesetz erbberechtigten Personen geltend gemacht werden. Kommen hienach mehrere anspruchsberechtigte Personen in Betracht und einigen sie sich nicht darüber, wer den Pachtvertrag abschließen soll, so bestimmt der Verpächter, mit welcher dieser Personen der Pachtvertrag abzuschließen ist.
(3) Das Verlangen auf Abschluß eines Pachtvertrages im Sinne des Abs. 1 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu stellen. Der neue Pachtvertrag wird frühestens am 1. November 1957 wirksam.
(4) Mit dem Wirksamwerden des neuen Pachtvertrages erlöschen die bestehenden Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes, soweit sie mit dem neuen Pachtvertrag nicht vereinbar sind.
Schlagworte
Art. 4 § 18 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 18.
Pachtverträge, die auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z 2 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeschlossen wurden, sind mit 31. Oktober 1957 aufgelöst.
Art. 4 § 19 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 19.
(1) War ein Pachtvertrag auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt II, Z 5 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, mit 27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
a) das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung genutzt wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere auch vorläufige Benützungsbewilligungen.
Schlagworte
Art. 4 § 20 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 20.
Wenn der Abschluß eines Pachtvertrages über ein kleingärtnerisch genutztes Grundstück die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Kleingartenvereinigung zur Voraussetzung hat, so ist diese verpflichtet, die Personen, mit denen ein neuer Pachtvertrag im Sinne des § 17 oder des § 19 abgeschlossen wird, als Mitglieder aufzunehmen.
Art. 4 § 21 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 21.
Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten hätte.
Art. 4 § 22 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 22.
Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.