Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 lit b, lit c (neu)
§ 1.
(1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
b) folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen sowie Schußapparate zur Betäubung oder Tötung von Tieren.;
c) Schußapparate für gewerbliche und industrielle Zwecke, die ein explosives Treibmittel zum Antrieb eines Geschosses oder irgendeines mechanischen Teiles verwenden, wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate, Bolzensetzapparate u. dgl.
(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
Anmerkung
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