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Fassungsvergleich zu Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 30.12.1955 – 12.02.1988 · idF BGBl. Nr. 269/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Zur Besorgung der nachstehend angeführten Aufgaben und zur Sicherung der ursprünglichen Zweckbestimmung der ehemaligen Religionsfonds wird die Religionsfonds-Treuhandstelle errichtet.
(2) Die Religionsfonds-Treuhandstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.
Anmerkung
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958