Änderungen zwischen den Fassungen
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
1§ 0↗RIS↗
§ 4aufgehoben
§ 4.
(1) Zur Besorgung der nachstehend angeführten Aufgaben und zur Sicherung der ursprünglichen Zweckbestimmung der ehemaligen Religionsfonds wird die Religionsfonds-Treuhandstelle errichtet.
(2) Die Religionsfonds-Treuhandstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.
Anmerkung