Änderungen zwischen den Fassungen
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
31§ 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2
§ 2.
(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb dreier Jahre von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
Anmerkung
§ 2 (ÜR)neu
Abschnitt II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 2.
Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und des entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
a) an die katholische Kirche
100,000.000 S,
b) an die evangelische Kirche A. und H. B .
5,000.000 S,
c) an die altkatholische Kirche
300.000 S.
§ 3 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)
§ 3.
(1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
b) für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
c) für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
§ 4 (ÜR)neu
§ 4.
Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.