Änderungen zwischen den Fassungen
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Abschnitt II.
§ 3.
Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.
Anmerkung