Änderungen zwischen den Fassungen
§ 246neu
§ 246.
Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.
Anmerkung