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Fassungsvergleich zu PO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postordnung (PO) (aufgehoben) 1
§ 246neu
in Kraft 01.02.1960 – 30.09.1971 · idF BGBl. Nr. 6/1960 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971 § 246↗RIS↗
§ 246.
Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960