Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36neu
§ 36.
Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt oder im Einvernehmen mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes des Überwachungspostamtes liegenden Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten Postgebühren hat das Postamt je nach dem System der Freistempelmaschine entweder Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine um den entrichteten Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der Absender nach der von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden Nummer dem Postamt zurückzugeben, bei dem er die Gebühren entrichtet hat.
Anmerkung
§ 120neu
5. Besondere Behandlung der Postsendungen.
Vorbringen des Verlangens.
§ 120.
Die besondere Behandlung einer Postsendung ist von den Postämtern durchzuführen, wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt und außer den sonstigen Gebühren die für das betreffende Verlangen festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Anmerkung
§ 132neu
§ 132.
Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.
Anmerkung
§ 246neu
§ 246.
Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.
Anmerkung
Anl. 13neu
Anlage 13
zu § 241 der Postordnung.
Zahlungsbestätigung

Anmerkung