Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.
Art. 3neu
Artikel 3
KAPITAL DES FONDS
Das Kapital des Fonds besteht aus
a) folgenden Beträgen, die von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragen werden:
1. einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,
2. einen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrag von US-$ 123,538.000 und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.
b) Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.
TABELLE A
Vertragsparteien | Höhe der Beiträge (in Rechnungs-einheiten) |
Belgien-Luxemburg ....................... | 30,000.000 |
Dänemark ....................................... | 15,000.000 |
Deutschland ................................... | 42,000.000 |
Frankreich ...................................... | 42,000.000 |
Griechenland .................................. | 2,850.000 |
Island .............................................. | 1,000.000 |
Italien ............................................. | 15,000.000 |
Niederlande .................................... | 30,000.000 |
Norwegen ....................................... | 5,000.000 |
Österreich ....................................... | 5,000.000 |
Portugal .......................................... | 5,000.000 |
Schweden ....................................... | 15,000.000 |
Schweiz .......................................... | 21,000.000 |
Türkei ............................................. | 3,000.000 |
Vereinigtes Königreich .................. | 86,575.000 |
Insgesamt ...... | 328,425.000 |
Art. 6neu
Artikel 6
ZINSEN
Die auf Grund des Artikels 4 an den Fonds geleisteten Beiträge sind aus den Einnahmen des Fonds zu einem von der Organisation festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in Gold.
Art. 8neu
Artikel 8
TEIL II
MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
ZWECK DES SYSTEMS DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Zweck dieses Systems ist es, den Ausgleich des Zahlungsverkehrs in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem es diesen Zwischenfinanzierungen sowie einen regelmäßigen Ausgleich ihrer Forderungen zu im voraus festgesetzten Bedingungen ermöglicht, und ihnen so hilft, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens angeführt sind.
Art. 9neu
Artikel 9
WECHSELKURS-MARGEN
a) Jede Vertragspartei wird, um die Schwankungen ihrer Währung zu begrenzen, An- und Verkaufskurse für Gold, US-Dollar oder eine andere Währung festsetzen und wird jeder anderen Vertragspartei und der Organisation die so festgesetzten Kurse mitteilen, welche für die in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Berechnungen und Zahlungsausgleiche zugrunde gelegt werden sollen.
b) Falls eine Vertragspartei einen einheitlichen Kurs für An- und Verkauf festsetzt, hat sie diesen Kurs gemäß den im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften zu notifizieren.
c) Die Verpflichtungen unter diesem Artikel entfallen für die Währung einer Vertragspartei, wenn für diese Währung von keiner Zentralbank einer anderen Vertragspartei An- und Verkaufskurse veröffentlicht werden.
Art. 10neu
Artikel 10
ZWISCHENFINANZIERUNG
a) Jede Vertragspartei soll einer anderen Vertragspartei auf Verlangen in der Zeit zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Abrechnungsterminen Beträge in ihrer Währung zur Verfügung stellen, ohne einen Ausgleich in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern.
b) Eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund dieses Artikels anderen Vertragspartei Währungsbeträge zur Verfugung zu stellen, die insgesamt den Gegenwert des in Tabelle B für die erste Vertragspartei angeführten Betrages überschreiten; auch ist keine Vertragspartei berechtigt, auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragsparteien die Zurverfügungsstellung von Währungsbeträgen zu verlangen, die insgesamt den für die erste Vertragspartei in Tabelle B angeführten Betrag überschreiten.
TABELLE B
Vertragsschließende Parteien | Betrag (in Mio. US-$) |
Belgien-Luxemburg ............................................... | 20 |
Dänemark ............................................................... | 12 |
Deutschland ........................................................... | 30 |
Frankreich .............................................................. | 32 |
Griechenland .......................................................... | 7,5 |
Island ...................................................................... | 2 |
Italien ..................................................................... | 13 |
Niederlande ............................................................ | 22 |
Norwegen .............................................................. | 12 |
Österreich ............................................................... | 5 |
Portugal .................................................................. | 5 |
Schweden ............................................................... | 16 |
Schweiz ................................................................... | 15 |
Türkei ...................................................................... | 7,5 |
Vereinigtes Königreich .......................................... | 64 |
c).Die einer Vertragspartei auf Grund dieses Artikels zur Verfügung gestellten Währungsbeträge sind von dieser zu einem einheitlichen, von der Organisation festgesetzten Satz zu verzinsen.
Art. 12neu
Artikel 12
ZAHLUNGSAUSGLEICH
a) Die Netto-Forderung oder –Schuld jeder Vertragspartei am Ende jeder Abrechnungsperiode wird durch eine Zahlung in US-Dollar durch den Fonds oder an den Fonds abgedeckt, die entsprechenden bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien werden ausgeglichen.
b) Der Wertstellungstag für den Zahlungsausgleich wird für jede Abrechnungsperiode gemäß den Beschlüssen der Organisation festgesetzt.
c) Falls bei einer Zahlung in US-Dollar, die gemäß diesem Artikel dem Fonds gegenüber fällig ist, ein Verzug eintritt, so ist der Ausfall, sofern durch den Zahlungsverzug die Gesamtsumme der dem Fonds auf Grund dieses Artikels geschuldeten und nicht gezahlten Beträge US-$ 50 Millionen übersteigt, von denjenigen Vertragsparteien zu tragen, die in der betreffenden Abrechnungsperiode bilaterale Forderungen gegenüber der in Zahlungsverzug geratenen Vertragspartei haben, und zwar im Verhältnis zur Höhe dieser bilateralen Forderungen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Vertragsparteien an den Fonds Zahlungen in US-Dollar zu leisten und erhalten dafür Forderungen an den Fonds in gleicher Höhe; wenn die in Zahlungsverzug geratene Vertragspartei Zahlungen auf Grund dieses Artikels an den Fonds vornimmt, wird der Fonds Rückzahlungen auf die genannten Forderungen im Verhältnis zur Höhe der Ansprüche vornehmen.
d) Die Schulden der Vertragsparteien gegenüber dem Fonds, die sich auf Grund dieses Artikels aus dem Verzug bei einer in US-Dollar an den Fonds zu leistenden Zahlungen ergeben, sowie alle Schulden des Fonds gegenüber den Vertragsparteien, die sich aus der Anwendung von Abschnitt (c) dieses Artikels ergeben, werden in Rechnungseinheiten ausgedrückt.
Art. 14neu
Artikel 14
ÄNDERUNG DES GOLDPREISES ODER DER GOLDPOLITIK DER VEREINIGTEN STAATEN
a) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises oder einer Einschränkung der Goldkaufs- oder Goldverkaufspolitik der Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber einer Vertragspartei,
1. haben die Vertragsparteien sobald wie möglich nach einer solchen Änderung oder Einschränkung die Beträge und Salden gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) für den Zeitabschnitt vor dieser Änderung oder Beschränkung zu melden;
2. werden die bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien unter Ausschluß der gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge für den der Änderungen oder Einschränkungen vorangehenden Zeitraum berechnet, und zwar auf der Basis des gemäß Artikel 9 notifizierten Verkaufskurses oder der gemäß Artikel 11 Abschnitt (b) (3) vereinbarten Kurse; die auf dieser Basis errechnete Forderung oder Schuld jeder Vertragspartei ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag zu regeln, und zwar im Einklang mit den in Artikel 12 festgesetzten Bestimmungen;
3. die gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge, die in US-Dollar auf Grund der Ankaufskurse für den Zeitabschnitt vor einer solchen Änderung oder Einschränkung errechnet wurden, sollen auf Grund des Goldpreises (ausschließlich irgendeiner Kommissionsgebühr), der von den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum Zeitpunkt einer solchen Änderung oder Einschränkung festgesetzt war, in Gold umgerechnet werden; die dem Nettobetrag für jede Vertragspartei entsprechende Forderung oder Schuld ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag in Gold auszugleichen; und
4. jeder Verzug bei einer auf Grund des vorstehenden Artikels zu leistende Zahlung gilt als Verzug einer Zahlung in US-Dollar gemäß Artikel 12.
b) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises
1. wird die Organisation sobald wie möglich nach dieser Änderung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teiles des Abkommens durchführen, um zu entscheiden, welche Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, um der Änderung des Goldpreises Rechnung zu tragen;
2. kann eine solche Entscheidung nur mit der Zustimmung von Vertragsparteien getroffen werden, deren Beiträge sich insgesamt auf mindestens 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33 belaufen. Die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens treten am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher diese Entscheidung getroffen wird, für eine Vertragspartei, die an dieser Entscheidung nicht mitwirkt, außer Kraft. Die Abrechnungen für diese Rechnungsperiode sind jedoch durchzuführen.
c) Im Falle einer Einschränkung im Goldankaufs- und Goldverkaufspolitik durch die Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber irgendeiner Vertragspartei
1. wird die Organisation so bald wie möglich nach dieser Einschränkung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens durchführen, um über die Bedingungen zu entscheiden, unter welchen diese Bestimmungen nach der Einführung einer solchen Einschränkungen in Kraft bleiben können;
2. finden, wenn eine Vertragspartei an einer auf Grund des vorangehenden Unterabsatzes getroffenen Entscheidung der Organisation nicht mitwirkt, die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens für diese Vertragspartei keine Anwendung mehr; sie bleiben jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) zwischen den anderen Vertragsparteien zu den diesen festzulegenden Bedingungen in Kraft. Das Ausscheiden der betreffenden Vertragspartei wird vom Tag der Einschränkung an wirksam. Jedoch sind die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Abrechnungen durchzuführen.
d) Falls eine Änderung oder Einschränkung im Sinne des vorliegenden Artikels stattgefunden hat und die Abrechnungen für die von dieser Änderung oder Einschränkung liegenden Rechnungsperiode noch nicht durchgeführt sind, werden die Berechnungen und der Ausgleich der Forderungen und Schulden für diese Abrechnungsperiode entsprechend den Bestimmungen des Absatzes (a) dieses Artikels durchgeführt.
Art. 15neu
Artikel 15
AD-HOC-VEREINBARUNGEN
Art. 16neu
Artikel 16
BILATERALE ZAHLUNGSABKOMMEN
a) Falls bilateralen Zahlungsabkommen, welche Kreditmargen vorsehen, aufrechterhalten bleiben oder zwischen zwei Vertragsparteien neu abgeschlossen werden, sind diese Abkommen der Organisation zu melden unter genauer Angabe ihrer Laufzeit und der in ihnen enthaltenen finanziellen Abmachungen, im besonderen der Höhe der Kreditgrenzen, der Verrechnungswährung und der für die Berechnung und die Abrechnung im Rahmen des vorliegenden Teils des Abkommens vereinbarten Wechselkurse. Die betreffenden Vertragsparteien haben der Organisation auch alle Änderungen zu melden, welche hinsichtlich der finanziellen Abmachungen vereinbart werden.
b) Die Organisation kann an die betreffenden Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich einer Revision der Bestimmungen eines solchen bilateralen Abkommens richten, falls sie der Meinung ist, daß diese Bestimmungen das befriedigende Funktionieren des Abrechnungssystem beeinträchtigen könnten oder daß sie den in der Präambel dieses Abkommens angeführten Zielen zuwiderlaufen.
c) Falls solche Empfehlungen nicht berücksichtigt werden, kann die Organisation beschließen, daß Salden aus solchen Abkommen nicht in die Berechnung der bilateralen Forderungen und Schulden der betreffenden Vertragsparteien einbezogen werden dürfen. Falls jedoch in Mißachtung einer solchen Entscheidung der Organisation die in dieser Entscheidung erwähnten Salden in die Abrechnung gemäß Artikel 12 eingebracht worden sind, so hat die Vertragspartei, bei der durch die Einbeziehung dieser Salden die Netto-Forderungen erhöht oder die Netto-Schulden vermindert worden sind, an den Europäischen Fonds eine entsprechende Zahlung in US-Dollar zu leisten, und der Fonds leistet seinerseits eine entsprechende Zahlung in US-Dollar an die andere betroffene Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auch Anwendung, falls ein Saldo, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz (a) (3) gemeldet wurde, die Kreditgrenze überschreitet, die in dem betreffenden bilateralen Zahlungsabkommen vorgesehenen und der Organisation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz (a) dieses Artikels notifiziert wurde.
Art. 17neu
Teil III
VERWALTUNG UND FINANZEN
Artikel 17
VERWALTUNGSORGANE
Die Tätigkeit des Fonds und des Systems des Zahlungsausgleichs wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.
Art. 20neu
Artikel 20
DER AGENT
a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktorium für die Durchführung aller finanziellen Operationen im Rahmen dieses Abkommens zu sorgen, die sich auf den Fonds und das System des Zahlungsausgleich beziehen, und insbesondere die in Artikel 22 erwähnten Vermögenswerte des Fonds zu verwalten.
b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.
c) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
Art. 21neu
Artikel 21
DIE ZENTRALBANKEN
Alle finanziellen Operationen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens werden durch ihre Zentralbank durchgeführt. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist entweder die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
Art. 22neu
Artikel 22
VERMÖGENSWERTE DES FONDS
a) Die Vermögenswerte des Fonds werden der Organisation für die Zwecke dieses Abkommens anvertraut.
b) Die Vermögenswerte des Fonds bestehen aus Beträgen, die auf Grund dieses Abkommens an den Fonds gezahlt werden, ferner aus Forderungen des Fonds, die sich aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sowie aus Erlösen und Einnahmen aus diesen Beträgen und Forderungen.
c) Die Vermögenswerte des Fonds sind für Zahlungen zu benutzen, die der Fonds auf Grund dieses Abkommens zu leisten hat, sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen, die sich für den Fonds auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben. Ferner sind aus den Vermögenswerten Ausgaben zu decken, die in Verbindung mit den vorgenannten Zahlungen und aus der Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie, falls die Organisation dies bestimmt, alle Ausgaben, die auf Grund der Artikel 20 und 23 entstehen.
Art. 23neu
Artikel 23
KONTEN
a) die Konten des Fonds werden von dem Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.
b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.
c) Die Bilanz und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 24neu
Artikel 24
RECHNUNGSEINHEIT
Die Konten des Fonds werden in einer Rechnungseinheit von 0.88867088 Gramm Feingold geführt.
Art. 27neu
Artikel 27
RATIFIZIERUNG
a) Dieses Abkommen ist von den Unterzeichnern zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihren verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorlegen werden.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung allen Unterzeichnern anzeigen wird.
c) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden von allen Unterzeichnern hinterlegt sind und sofern
1. das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in Artikel 36, Absatz (c) jenes Abkommens außer Kraft gesetzt ist;
2. die in § 12A der Anlage B des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vorgesehenen Bestimmungen für den Transfer der in Artikel 3 Absatz (a) des vorliegenden Abkommens erwähnten Beträge erfüllt sind; und sofern
3. Signatare des vorliegenden Abkommens, deren Beiträge mindestens 50 Prozent des in Artikel 3 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen, der Organisation vor der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion ihre Absicht zur Anwendung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt haben.
d) Dieses Abkommen tritt jedoch nicht für einen Signatar in Kraft, für den das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft getreten ist; der Beitrag dieses Signatars ist für Zwecke des Absatzes (c) dieses Artikels nicht in Betracht zu ziehen.
e) Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat dieser Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen; diese wird entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zu treffen sind, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.
Art. 28neu
Artikel 28
BEITRITT
a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (d) dieses Artikels die näheren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das beitretende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragsparteien anzeigen wird.
d) Vom Tage seines rechtskräftigen Beitritts an finden die Bestimmungen des Teiles I dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied Anwendung, als ob es seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragspartei gewesen wäre.
Art. 29neu
Artikel 29
SUSPENSION
a) Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar
1. wenn diese Vertragspartei eine Verpflichtung auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation nicht erfüllt, die im Rahmen dieses Abkommens gefaßt werden oder die sich auf die Handelspolitik oder die Liberalisierung des Warenverkehr oder der unsichtbaren Transaktionen beziehen, oder
2. aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation bestimmt worden ist.
b) Wenn die Organisation feststellt, daß eine Vertragspartei eine auf Grund der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens fällige Zahlung nicht geleistet hat, ist die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei zu suspendieren. Die Suspension wird nur durch Beschluß der Organisation und unter den von dieser festgesetzten Bedingungen beendigt.
c) In Fällen, in denen die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, gilt, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, folgendes:
1. jeder von der Organisation auf Grund des Artikels 7 im Hinblick auf die betreffende Vertragspartei gefaßte Beschluß soll hinfällig sein;
2. die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von dieser in Anspruch genommenen Kredite sind am Tage ihrer Suspendierung zurückzuzahlen; und
3. die Bestimmungen in Artikel 4 und 6 sind weiterhin auf diese Vertragspartei anzuwenden.
Art. 31neu
Artikel 31
VERLÄNGERUNG VON TEIL II DES ABKOMMENS
a) Spätestens drei Monate vor Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres wird die Organisation unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14, Absatz (c) eine eingehende Untersuchung über die Durchführung der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens vornehmen, um zu entscheiden, und zwar in Beratung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Teiles II vom Ende des genannten Jahres an weiter in Kraft bleiben können.
b) Die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens finden mit Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres keine Anwendung mehr auf eine Vertragspartei, die an der gemäß Absatz (a) dieses Artikels von der Organisation getroffenen Entscheidung nicht mitwirkt. Jedoch werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf die betreffende Vertragspartei nicht mehr angewendet werden, durchgeführt.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) etwas anderes ergibt.