Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.
(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).
(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen:
a) jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,
b) jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und
c) jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung.
(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion). Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung festzusetzen.
§ 9neu
§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete.
(1) In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes oder in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist das Bekämpfungsverfahren einzuleiten, wenn der Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes (§ 10 Abs. 1 lit. a) besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen, die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten nach den Bestimmungen diese Bundesgesetzes ergeben, nachkommt.
(2) Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 Reagenten bereits festgestellt und sind diese noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. b und c gekennzeichnet, so ist vor Einstellung des Verfahrens diese Kennzeichnung nachzuholen.
(4) Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt, so ist das bisherige Verfahren als Verfahren der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des § 2 anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund besteht nicht.
§ 10neu
§ 10. Bescheinigungen.
(1) Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen
a) die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes);
b) die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das Rind aus dem Bestande des Tierhalters stammt und dieser Bestand anerkannt bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft des Rindes aus einem anerkannt bangfreien Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit;
c) das negative Ergebnis einer Blutprobe, wenn die Untersuchung des Einzelrindes einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis über den bangnegativen Befund eines Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt an gerechnet, seine Gültigkeit.
(2) Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. b bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. c zu ergänzen.
(3) Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Abs. 1 zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen.
(4) Die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen.
(5) Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (§ 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 3), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Abs. 1 lit. b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Abs. 1 lit. b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben.
(6) Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 16neu
§ 16. Weideverkehr.
(1) Der Landeshauptmann kann, je nach den bestehenden Weidemöglichkeiten und dem Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für Rinder mit negativem Befund, für bangfreie Rinder).
(2) Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern in Berührung kommen, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen mit Rindern aus bangfreien Beständen zu vermeiden (Benützung bestimmter Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung des Auftriebes u. dgl.).
§ 17neu
§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen.
(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß § 10 Abs. 1 lit. c).
(2) Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten.
(3) Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Abs. 1 nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß.