Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
§ 7. Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(1) Ein Bestand ist ein bangfreier Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
a) das Feststellungsverfahren (§ 3) oder in sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat,
b) vom Zeitpunkte der Einbeziehung des Bestandes in das Bekämpfungsverfahren die Rinder nur auf eigenen oder, wenn auf gemeinsamen Weiden, nur auf bangfreien geweidet wurden und
c) keine Rinder entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 in den Bestand eingestellt wurden.
(2) Der Landeshauptmann hat alljährlich eine Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen (periodische Untersuchung).
(3) Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht einer Verseuchung festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse im Bestand ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen der Anerkennung des Bestandes als bangfreier Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot des Auftriebs auf Viehmärkten sein.
(4) Führt das gemäß Abs. 3 eingeleitete Untersuchungsverfahren zu einem negativen Ergebnis, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung des Ruhens der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.
(5) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft als solcher und ist wie ein verseuchte Bestand zu behandeln, wenn
a) das gemäß Abs. 3 durchgeführte Untersuchungsverfahren auch nur bei einem Rind ein positives Ergebnis aufweist,
b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet wurden oder
c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien Beständen oder aus bangfreien Gebieten (§ 8) stammen, eingestellt wurden.
(6) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen.