Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (aufgehoben)
12§ 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 lit a; Abs 5
§ 4.
(1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Walze dem Endbeschuß unterworfen.
(2) Der Endbeschuß wird
a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt sind, mit einem Schuß Schwarzpulver und mit zwei Schuß rauchlosem Pulver, oder mit einem Schuß langsam und mit einem Schuß schnell verbrennendem rauchlosem Pulver,
b) bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
c) bei allen anderen Waffen mit einem Schuß rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen rauchlose Patronen im Handel sind, sonst mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.
(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 700 kp/cm2, Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens 900 kp/cm2 für Kaliber 16 und größere Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm2 für engere Kaliber ergeben.
(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene Gasdruck für Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/cm2. Der Druck für Beschußpatronen mit Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm2.
(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von mindestens 30 v. H v.H. gegenüber dem Druck Gasdruck ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone des gleichen Kalibers aufweist. Liegt der Gasdruck der höchstgeladenen Gebrauchspatrone über 3300 kp/cm2, so müssen die mit rauchlosem Pulver geladenen Beschußpatronen mindestens einen Überdruck von 1000 kp/cm2 ergeben.
(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt vom Antragsteller die Gebrauchspatronen, deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht und Geschoßart), erforderlichenfalls der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen oder Hülsen und die schwersten im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.
(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen anzusehen, die noch der Ziselierung oder Bruinierung bedürfen.
Anmerkung
§ 5neu
§ 5.
(1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.
(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.
(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.
§ 6geändertAbs 2
… 10 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
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am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
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am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
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dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen


dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.
Anmerkung











