Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
§ 5.
(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.
§ 6neu
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anmerkung