Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.
§ 5neu
§ 5.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen:
a) die Art der Betriebe und Unternehmungen,
b) die Art der Verwendung in solchen Betrieben,
c) die Personenkreise, auf welche, sowie
d) den Zeitpunkt, von dem ab die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat weiters im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Zeitabstände die in § 2 angeführten amtsärztlichen Untersuchungen zu wiederholen sind.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat endlich im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung festzusetzen, welche der in § 3 des Gesetzes angeführten Einzelpersonen sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchungen sowie über Form und Wortlaut der amtsärztlichen Zeugnisse (Formblatt) erlassen.
§ 6neu
Untersuchungskosten.
§ 6.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.
(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses unterliegt weder einer Verwaltungsgebühr noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.
§ 9neu
Strafen.
§ 9.
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 11neu
Vollziehung.
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Handel und Wiederaufbau, Inneres sowie für Land- und Forstwirtschaft betraut.