Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
(1) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die unter der Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, müssen – sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – handelsüblich verpackt und mit einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit versehen sein.
(2) Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich Mais, von Hülsenfrüchten und von Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung „Saatgut“ auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt werden.
(3) Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bezeichnung der Sämereien, die als „Saatgut“ oder ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche Ankündigungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne Personen gerichtet sind.
Schlagworte
§ 4neu
§ 4.
(1) Die Art des Saatgutes ist durch Angabe seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist wahrheitgemäß, bei den im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ oder im Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 eingetragenen Sorten entsprechend dieser Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft sind zulässig.
(2) Die Beschaffenheit des Saatgutes ist durch Angabe der Reinheit (gewichtsmäßiger Hundertsatz an reinen Samen in der Ware) und Keimfähigkeit (zahlenmäßiger Hundertsatz an gesunden gekeimten Samen, bei Rübensaatgut zahlenmäßiger Hundertsatz an keimfähigen Knäueln in der reinen Ware) ersichtlich zu machen. Ferner ist der Name und der Sitz der Untersuchungsstelle, auf deren Untersuchungsergebnis die Angaben der Beschaffenheit beruhen, anzugeben.
(3) Als „anerkanntes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, wenn die Angaben über seine Beschaffenheit (Absatz 2) auf einer auch den einwandfreien Gesundheitszustand und die Brauchbarkeit des Saatgutes feststellenden Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle beruhen. Im Ausland aufgewachsenes Saatgut darf jedoch als „anerkanntes Saatgut“ bezeichnet werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß § 9 Abs. 1 zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut einem Verfahren unterzogen wurde, welches sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung).
(4) Die Zulässigkeit von Bezeichnungen, die auf eine züchterische Bearbeitung des Saatgutes hinweisen, ist nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zu beurteilen.
§ 5neu
§ 5.
(1) Wer eine fertig in Vorrat gehaltene Mischung von Samen verschiedener Art als „Saatgut“ gewerbsmäßig feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen will, hat vorher der zuständigen zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9, Absatz 1) eine wahrheitsgetreue Mischungsanweisung vorzulegen. Diese hat zu enthalten:
1. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Herstellers der Mischung,
2. das Mengenverhältnis der in der Samenmischung enthaltenen Arten, Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) in Gewichtshundertsätzen,
3. die im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben über die Reinheit und Keimfähigkeit der einzelnen Mischungsbestandteile,
4. den Nutzungszweck der Samenmischung (Dauerwiese, Wechselwiese, Weide, Kleegras, Parkrasen, Gemengfutter, Gründüngung u. dgl.) und
5. die voraussichtliche Menge der herzustellenden Mischung.
(2) Die Untersuchungsanstalten und -stellen haben die eingesandten Mischungsanweisungen auf ihre Brauchbarkeit und die Dauer der Verwendbarkeit für den angegebenen Nutzungszweck zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Brauchbarkeit der Mischung für den angegebenen Nutzungszweck, so ist die Mischungsanweisung in ein besonderes Register einzutragen und dies dem Hersteller der Mischung binnen einer Woche nach Einlangen der Mischungsanweisung unter Mitteilung der Eintragungsnummer und der Dauer der Eintragung zu bestätigen. Entspricht die Mischungsanweisung den angegebenen Nutzungszwecken nicht, so hat die Untersuchungsanstalt die Eintragung der Mischung abzulehnen. Hievon ist der Hersteller der Mischung innerhalb der angegebenen Frist zu verständigen. In diesem Falle kann der Hersteller der Mischung binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen.
(3) Eine fertig in Vorrat gehaltene Samenmischung darf erst nach der Eintragung in das Register (Absatz 2) gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Sie muß ausdrücklich als „Samenmischung“ bezeichnet werden; außerdem hat die Bezeichnung den Nutzungszweck (Absatz 1, Z 4), den Namen der Anstalt oder Stelle, bei der die Mischungsanweisung eingetragen ist, und die Eintragungsnummer (Absatz 2) zu enthalten.
(4) Personen, die gewerbsmäßig Sämereien verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, dürfen Samenmischungen nach Angabe des Bestellers herstellen und nur an diesen für den unmittelbaren Verbrauch abgeben. Bei Abgabe solcher Samenmischungen ist dem Besteller ein Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein usw.) auszufolgen, das die Bezeichnung „Samenmischung auf Bestellung“, die Angabe der Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit (§ 4 Abs. 1 und 2) aller in der Mischung enthaltenen Sämereien, das Gewicht jedes Bestandteiles und den vom Besteller angegebenen Nutzungszweck zu enthalten hat.
(5) Derartige „Samenmischungen auf Bestellung“ dürfen vom Bezieher nur im eigenen Wirtschaftsbetrieb als Saatgut verwendet werden.
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§ 6neu
§ 6.
(1) Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee, Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee, Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee, Wundklee, Futterrüben und Timothegras dürfen als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Plombe gilt vom Tage der Plombierung bis zu dem diesem Tage nächstfolgenden 31. Oktober. Wurde die Plombierung in den Monaten Juli, August oder September vorgenommen, so erlischt die Gültigkeit der Plombe am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres. Bei Futterrüben kann die Gültigkeit der Plombe von der Anstalt oder Stelle, welche die Plombierung vorgenommen hat, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung um ein Jahr verlängert werden.
(2) Der Plombierung bedürfen nicht Mengen der im Absatz 1 genannten Sämereien mit Ausnahme der Futterrübensamen unter 90 kg und Mengen von Futterrübensamen unter 40 kg, wenn sie einem Posten entnommen wurden, der nachweislich mit der Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle verschlossen war. In diesem Falle sind auf der Verpackung das Datum und die Zeugnisnummer der Plombe der Ursprungspackung anzugeben.
(3) Im übrigen gelten für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Sämereien die Vorschriften der §§ 1 bis 4 mit der Einschränkung, daß bei Bezeichnung der Beschaffenheit die Angabe der durch Kundmachung festgelegten Qualitätsstufe und der Plombierungsnummer genügt.
(4) Es ist verboten, Mischungen der im Absatz 1 genannten Sämereien der gleichen Art, aber verschiedener Herkunft gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu setzen.
Anmerkung
§ 8aneu
§ 8a.
(1) Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen Verkehr als „Saatgut“ oder mit einer anderen auf die mögliche Verwendung als Saatgut hinweisenden Bezeichnung, wie zum Beispiel „Pflanzgut“, „Pflanzkartofffel“ u. dgl., nur bezeichnet oder mit den genannten Bezeichnungen als „Österreichische Ware“ ausgeführt werden, wenn diese Angaben durch eine Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.
(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen Verkehr bei Kartoffelsaatgut das Herkunftsland anzugeben ist.
(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz lit. b und zweiter Untersatz sowie Abs. 4, des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
§ 9neu
§ 9.
(1) Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien (§ 6, Absatz 1, und § 8, Absatz 1) sind die Bundesanstalt für Pflanzenbau und andere vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigte Anstalten und Stellen berufen. Diese sind von Zeit zu Zeit im Bundesgesetzblatte kundzumachen. In der gleichen Weise sind die Normen und Grenzwerte der Bundesanstalt für Pflanzenbau hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien und die von dieser Anstalt aufgestellten Plombierungsvorschriften kundzumachen.
(2) Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der Ware beizulegen. Dem Ansuchen um Plombierung einer Samenmischung ist lediglich die Mischungsanweisung (§ 5, Absatz 1) beizulegen.
(3) Sämereien dürfen von der Bundesanstalt für Pflanzenbau und den anderen hiezu ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) nur dann plombiert werden, wenn die vorgeschriebenen Bezeichnungen als richtig und die aus der Ware gezogenen Muster hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit den Normen oder zumindest den Grenzwerten der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Absatz 1) entsprechend befunden wurden und die Verpackung der Ware ohne Verletzung der Plombe nicht geöffnet werden kann. Bei Klee- und Timothegrassamen muß gleichzeitig das aus der Ware gezogene Muster als seidefrei befunden worden sein. Seidefrei sind Sämereien dann, wenn sie keinerlei Arten von Klee- oder Leinseide enthalten.
(4) Die ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) können die Plombierung schriftlich ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Falle kann der Einschreiter binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen. Die Anstalt oder Stelle, von der die Plombierung abgelehnt wurde, ist an diese Entscheidung gebunden. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und, wenn die Verweigerung bestätigt wurde, auch nach der Entscheidung darf die Plombierung auch von den übrigen ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1), welche von der Verweigerung zu verständigen sind, nicht vorgenommen werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 12neu
§ 12.
Die Zollämter und die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.
(2) Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.
(3) Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.
Anmerkung
§ 16neu
§ 16.
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. 1, 3 oder 4, der §§ 3 oder 4 Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3 oder 4, oder des § 6 oder des § 8a zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531/1923 gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
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