Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
§ 8. Länge der Sperrlinie.
(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat je 1,5 m zu betragen.
(3) In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Anlage der Straße anzupassen.
§ 9neu
§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien.
(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden.
(2) Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien angebracht werden. Sind bei ungenügender Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen bestimmten Fahrstreifen.
(3) Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkierungen angebracht, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.
§ 15neu
III. Quermarkierungen.
§ 15. Haltelinien.
(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.
(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt“ gilt (§§ 37 und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
(3) Haltelinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.
(4) In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden, wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß in der Regel nicht benützt wird, wie zum Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden zwischen Fahrbahn und Gehsteig und ähnlichen Umständen.
§ 16neu
§ 16. Ordnungslinien.
(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.
(2) Ordnungslinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.
§ 26neu
§ 26.
Ausführung der Bodenmarkierungen für Parkflächen.
(1) Bodenmarkierungen auf Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und die Zu- und Abfahrt leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung der Abstellplätze für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in einem flachen Bogen möglich ist.
(2) Abstellflächen für das Quer- oder Schrägparken sind in einzelne Abstellplätze zu unterteilen. Sie können aber auch, wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, innerhalb einer umgrenzten Abstellfläche nur hinsichtlich einzelner Abstellplätze markiert werden.
(3) Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so ist die weiße Abgrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen. Soll die Zufahrt oder das Verlassen von einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.
(4) Die Abgrenzungen von Parkflächen und von Abstellflächen innerhalb derselben sowie deren Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene Linien mit der Strichbreite von 10 bis 12 cm zu kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben sind. Die Abgrenzungen von Parkplätzen oder Parkstreifen im Bereich einer Kurzparkzone sind durch nicht unterbrochene Linien in weißer und blauer Farbe mit einer Breite von je 10 bis 12 cm zu kennzeichnen. Die blaue Linie ist außerhalb der weißen Abgrenzungslinie anzubringen.
(5) Die Abmessungen von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge sollen etwa 1 m x 2,6 m, für Personenkraftwagen etwa 2 bis 2,5 m x 5 bis 5,5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 2,7 bis 4 m x 8 bis 12 m betragen. Die Wahl der Maße hat der nach den örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Benützung der Abstellflächen zu entsprechen.
(6) Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrbewegung der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 15 m betragen. Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60 Grad muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 10 m, unter einem Winkel von 45 Grad für Personenkraftwagen etwa 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 8 m betragen.
(7) Parkstreifen für das Längsparken dürfen in Straßen mit Gegenverkehr nur angebracht werden, wenn die verbleibende Fahrbahn eine Breite von mindestens zwei Fahrstreifen aufweist.
(8) Beim Längsparken in Einbahnen hat nach Tunlichkeit, wenn der Parkstreifen auch von Omnibussen und Lastkraftwagen benützt werden darf, die Breite der Fahrbahn für den sich bewegenden Verkehr 4,5 m zu betragen; ist ein Parkstreifen nur für das Parken von Personenkraftwagen bestimmt, so genügt für den sich bewegenden Verkehr eine Breite von 3,5 m.
(9) Die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie muß beim Längsparken, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges mindestens 10 m entfernt sein. Dieser Abstand kann an jenen Ecken einer Kreuzung auf 5 m verringert werden, an denen ein Abbiegeverkehr in kurzem Bogen nicht stattfindet.
§ 29neu
§ 29.
Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen
(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die der Länge und der Breite nach erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt, so kann die weiße Abgrenzungslinie entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS“ in weißer Farbe mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß § 23 so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn beziehungsweise das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf nicht kleiner als 5 m sein.
(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten“), so ist zwischen diesen und dem für den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 7b) anzubringen. Innerhalb einer „Busbucht“ kann das Wort „BUS“ unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden.
§ 32neu
§ 32. Bestehende Bodenmarkierungen.
Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen. Aus dauerhaftem Material hergestellte Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen des § 19 nicht entsprechen, sind erst bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 226/1963)
Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.