Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15aufgehoben
§ 15.
Hinsichtlich der Eisenbahnlinien der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind bis auf weiteres nur die Arbeiten zur Verfassung des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes durchzuführen. Die Vertretung dieser Unternehmung obliegt zu Lasten der Stelle, welche die Kosten der Anlegung des Eisenbahnbuches für die Linien dieser Gesellschaft endgültig zu tragen haben wird, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen”.