Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer.
§ 7.
(1) Der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 5) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer zuständigen Finanzamt die Menge jener Tabakwaren, nach Gattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt und unter Angabe der Verkaufspreise (§ 2), schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn der Steuerschuldner der Inhaber dieses Herstellungsbetriebes oder dieses Freilagers ist. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den angemeldeten Tabakwarenmengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 Abs. 1 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Tabakwaren keine Tabaksteuer zu entrichten ist.
(2) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung (Abs. 1) Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 6 Abs. 3 zu erstatten sind. Die Vornahme eines solchen Abzuges gilt als Erstattungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3.
(3) Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Finanzamtes für jeden Herstellungsbetrieb und für jedes Freilager eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
§ 20neu