Änderungen zwischen den Fassungen
§ 70neu
§ 70.
Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung durch nichtgedruckte Zusätze angegeben werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen und. Abdrucke mit einem Handstempel, dessen Wortlaut nicht verändert werden kann, zulässig.
Anmerkung