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Fassungsvergleich zu PO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postordnung (PO) (aufgehoben) 1
§ 70neu
in Kraft 01.10.1968 – 30.09.1971 · idF BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971 § 70↗RIS↗
§ 70.
Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung durch nichtgedruckte Zusätze angegeben werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen und. Abdrucke mit einem Handstempel, dessen Wortlaut nicht verändert werden kann, zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968