Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
(1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer(-innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den im § 44 lit. a bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und Nr. 95/1969, umschriebenen Tätigkeiten und Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß verrichten können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Kursteilnehmer(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
(3) Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
§ 7neu
§ 7.
Die Kursabschlußprüfung hat die für den betreffenden Sanitätshilfsdienst in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
§ 16neu
§ 16.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung ist ein Zeugnis auszufertigen. Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden Stelle zu versehen und von den unter § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Kursabschlußprüfung als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
(4) Das Zeugnis ist den Absolventen des Kurses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Die Kursleitung ist berechtigt, über die bei den Teilprüfungen erzielten Noten ein Zeugnis auszustellen; dieses neben dem Abschlußzeugnis ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie dieses aufzuweisen.
§ 17neu
§ 18neu
Anl. 1neu
Anlage 1
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Sanitätsgehilfen (zur Sanitätsgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation .... 20
2. Grundzüge des Katastropheneinsatzes und Strahlenschutzes .... 20
3. Erste Hilfe und Verbandslehre einschließlich
Erste-Hilfe-Leistung bei Geburten ........................... 60
4. Einfache Instrumenten- und Gerätelehre ...................... 20
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 3neu
Anlage 3
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Operationsgehilfen (zur Operationsgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Krankenhaushygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation .... 30
2. Einfache Instrumenten- und Gerätelehre ...................... 35
3. Grundzüge der Ersten Hilfe einschließlich Verbandslehre
und Krankenbetreuung ........................................ 45
4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes ........ 5
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
6. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus ................ 5
Anl. 4neu
Anlage 4
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Laborgehilfen (zur Laborgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation .... 35
2. Einführung in die Grundbegriffe der medizinischen
Laboratoriumsarbeiten ....................................... 60
3. Einfache Gerätelehre, Pflege der Geräte ..................... 20
4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes ........ 5
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 5neu
Anlage 5
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Prosekturgehilfen (zur Prosekturgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation
mit Berücksichtigung der berufsbedingten Gefahren ........... 45
2. Technik der Leichenöffnung .................................. 40
3. Einfache Laboratoriumstechnik, Instrumenten- und
Gerätelehre ................................................. 30
4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes ........ 5
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 6neu
Anlage 6
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Ordinationsgehilfen (zur Ordinationsgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation .... 40
2. Einfache Instrumenten-, Apparate- und Gerätelehre ........... 35
3. Erste Hilfe und Verbandslehre ............................... 30
4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes ........ 5
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
6. Grundzüge der Administration in Ordinationen ................ 10
Anl. 7neu
Anlage 7
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Heilbadegehilfen (zur Heilbadegehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene einschließlich Desinfektion
und Infektionslehre ......................................... 15
2. Grundzüge der Hydro- und Balneotherapie ..................... 25
3. Erste Hilfe und Verbandslehre, Umgang mit Kranken ........... 15
4. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 9neu
Anlage 9
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfen
(zur Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Somatologie ................................... 15
2. Erste Hilfe und Verbandslehre ............................... 15
3. Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und
der Rehabilitation .......................................... 20
4. Unterweisung in den Methoden der Arbeitstherapie ............ 70
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 10neu
Anlage 10
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Desinfektionsgehilfen (zur Desinfektionsgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Hygiene mit besonderer
Berücksichtigung der berufsbedingten Gefahren ............... 40
2. Lehre von den Giften und sonstigen Stoffen, welche
bei Entseuchungen (Desinfektionen) zur Anwendung gelangen;
Sicherheitsvorschriften ..................................... 25
3. Unterweisung in den Desinfektionsverfahren; Handhabung
der Geräte .................................................. 40
4. Erste Hilfe ................................................. 10
5. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
Anl. 11neu
Anlage 11
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(zu § 16 Abs. 1)