Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Allgemeines.
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 StVO. 1960 ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.
§ 18neu
§ 18.