Änderungen zwischen den Fassungen
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
1§ 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste (§ 1 Abs. 2) enthaltenen Kunst- und Kulturgut behaupten, können ihren Anspruch auf Herausgabe bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland – im folgenden Anmeldestelle genannt – anmelden. Die Anmeldung muß bei sofortiger Verwirkung spätestens am 31. Dezember 1970 1972 bei der Anmeldestelle eingelangt sein.
(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der im § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz des Kunst- und Kulturgutes gekommen sind, können Ansprüche auf dessen Herausgabe nicht geltend machen.
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