Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
ARTIKEL VIII
Eigentum der IAEO und Steuerfreiheit
Die IAEO und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die IAEO in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Das Eigentum der IAEO, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Die Archive der IAEO sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
a) Die IAEO und ihr Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der IAEO in Bestand genommenen Eigentums.
b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der IAEO Befreiung von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten von Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der IAEO gekauft bzw. für sie erbracht wurden, wird die Regierung der IAEO für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und der IAEO einverständlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die IAEO in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. Im bezug auf diese Steuern wird die IAEO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die IAEO nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Leistungen darstellen.
c) Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabschnitt b) sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die IAEO beteiligt ist, und alle Urkunden über solche von allen Abgaben, insbesondere Beurkundungs- und Gerichtsgebühren, befreit.
d) Gegenstände, die von der IAEO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Darunter fallen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, wissenschaftliche und industrielle Anlagen, Einrichtungen und Materialien aller Art.
e) Die IAEO ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin oder anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der IAEO betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gelten.
g) Die gemäß Unterabschnitt d) und e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der IAEO in der Republik Österreich vor Ablauf von zwei Jahren nach der Einfuhr oder dem Erwerb nicht verkauft werden, es sei denn, daß mit der Regierung etwas anderes vereinbart wurde.
Schlagworte
Art. 10neu
ARTIKEL X
Sozialversicherung und Pensionsfonds
Der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen sowie jeder von der IAEO eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der IAEO Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die IAEO selbst. Die Rechtsstellung, die der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen auf Grund anderer internationaler Vereinbarungen in der Republik Österreich genießt, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der IAEO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der IAEO nicht teil hat, über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, werden keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen.
Art. 15neu
ARTIKEL XV
Angestellte der IAEO
Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der IAEO sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 39 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten.
e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
g) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Obliegenheiten in einer vom Generaldirektor erstellten und von der Regierung gebilligten Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren Maßgabe, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors für solche Angestellte einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung, der zwecks Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeiten der IAEO notwendig sein könnte, einräumt;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der IAEO ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.
i) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen; und
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die IAEO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten, Gouverneure und ständigen Vertreter bei der IAEO sowie deren Vertreter, Berater und Sachverständige, die diplomatischen Status haben, ein „Commissary“ einrichten; die nähere Regelung der Ausübung dieser Rechte wird in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der IAEO getroffen werden.
Neben den im Abschnitt 38 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
a) dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
b) einem stellvertretenden Generaldirektor oder einem sonstigen höheren Angestellten der IAEO, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor eingeräumt werden; und
c) den stellvertretenden Generaldirektoren, denjenigen sonstigen Angehörigen des Personals, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat und mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der IAEO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
a) Die auf Grund dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der IAEO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Immunität von Angestellten der IAEO wird von der IAEO in jenen Fällen aufgehoben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Gouverneursrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
b) Die IAEO und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.
a) Die IAEO wird der Regierung eine Liste aller Angestellten der IAEO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
b) Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Schlagworte
Art. 18neu
ARTIKEL XVIII
Allgemeine Bestimmungen
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der IAEO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der IAEO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der IAEO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der IAEO im Rahmen ihrer Funktionen.
a) Falls es die Regierung für notwendig erachtet, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit der IAEO Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Republik Österreich zu treffen, die die Wirksamkeit eines der Artikel dieses Abkommens beeinträchtigen, wird sie so rasch, als es die Umstände erlauben, mit der IAEO Verbindung aufnehmen, um einvernehmlich diejenigen Maßnahmen festzusetzen, die erforderlich erscheinen, um die Interessen der IAEO zu schützen.
b) Die IAEO wird mit der Regierung das Einvernehmen pflegen, um jede aus ihrer Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit der Republik Österreich zu vermeiden.
a) Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck mit Genehmigung des Gouverneursrates die für notwendig und zweckmäßig erachteten Richtlinien und Vorschriften für die Angestellten der IAEO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 51 festgelegten Verfahren entschieden.
c) Angestellten der IAEO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Abschnitte 25 und 26 sowie die Unterabschnitte 38 a), 38 d) und 38 g) auf jeden Fall auf sie anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Unterabschnitt 38 j) (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird. Sachverständige der IAEO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, genießen nur die in den Unterabschnitten 42 a), 42 b), 42 c), 42 d), 42 g) und 42 h) gewährten Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
d) Dieses Abkommen findet ohne Rücksicht darauf Anwendung, ob die Regierung mit dem betreffenden Staate diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.