Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
(1) Als Vorbürgschaften sind von der Gesellschaft Ausfallsbürgschaften mit der Maßgabe zu übernehmen, daß die Gesellschaft vom Kreditgeber bereits dann und insoweit in Anspruch genommen werden kann, als bei der Verwertung der für den verbürgten Kredit hereingenommenen Sicherheiten dieser nicht hereingebracht wird. Zu den Sicherheiten, die vor Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft zu verwerten sind, gehören auch etwaige vom Kreditgeber hereingenommene Bürgschaften Dritter. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte des Kreditnehmers sind nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Kreditgeber. Im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers genügt zur Inanspruchname der Gesellschaft der Nachweis der vom Kreditgeber ordnungsgemäß vollzogenen Anmeldung der noch aushaftenden Kreditforderung.
(2) Die übernommenen Nachbürgschaften haben nach Inhalt und Umfang den Vorbürgschaften zu entsprechen. Die Vorbürgschaft wird erst durch die Übernahme der Nachbürgschaft rechtswirksam. Die Nachbürgschaft des Bundes kann erst dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft aus der Vorbürgschaft gegenüber dem Kreditgeber eingetreten ist und die Gesellschaft trotz Aufforderung durch den Kreditgeber innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme des Bundes aus einer Nachbürgschaft hat der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gesellschaft zu verzichten.
(4) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.
§ 4neu
§ 4.
(1) Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren, daß dieser ihm für die Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt (Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision) zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.
(2) Für die Übernahme der Nachbürgschaft des Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.
(3) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(4) Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 7neu
§ 7.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1976, höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher, zu erteilen.
§ 8neu
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.