Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15
(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih, technischen Konstruktionen, technischer Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.
(2) Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt wird, dann können die Bestimmungen des Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr angewendet werden, der diesem inneren und üblichen Wert entspricht.
Art. 16neu
Artikel 16
(1) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte haben, bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage um ein Drittel herabgesetzt und der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet wird.
(2) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug unterworfen werden.
Art. 17neu
Artikel 17
(1) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Österreich darf zur Durchführung des Absatzes 2 die nach seinem innerstaatlichen Recht berechnete Abzugsbesteuerung vornehmen; es wird dem Dividendenempfänger den Steuerabzugsbetrag insoweit rückerstatten, als er den sich aus Absatz 2 ergebenden Steuerbetrag übersteigt.
(4) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich an eine Person mit Wohnsitz in Österreich gezahlt werden, begründen für diese Person den Anspruch auf ein Steuerguthaben in gleicher Höhe, wie es Personen mit Wohnsitz in Frankreich für gleichartige Erträgnisse im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zuerkannt wird.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.
Art. 24neu
Artikel 24
Art. 26neu
Artikel 26
(1) Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten dürfen im anderen Staat nicht anderen oder höheren Steuern unterworfen werden als jenen, welche von den Staatsangehörigen dieses letzteren Staates erhoben werden.
(2) Insbesondere genießen die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten, die im Gebiet des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen, Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen aus Familiengründen.
(3) Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer oder mehreren Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der Begriff "Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art, Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.