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Fassungsvergleich zu Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.05.1974 · idF BGBl. Nr. 252/1974 § 1↗RIS↗
§ 1.
Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.