Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1. Gegenstand der Förderung.
(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.
(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.
Anmerkung
Schlagworte
§ 7neu
§ 8neu
§ 8. Wahrnehmung der Förderungsaufgaben.
Die nach diesem Bundesgesetz dem Bund als Träger von Privatrechten übertragenen Förderungsaufgaben sind vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.
Anmerkung
§ 10neu
§ 10. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
Anmerkung