Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Wissenschaft
a) die Österreichische Rektorenkonferenz,
b) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
c) die Ludwig Boltzmann-Gesellschaft zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Österreich,
d) der Verband des wissenschaftlichen Personals der Österreichischen Hochschulen;
2. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Volksbildung die Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs;
3. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Kunst
a) der Österreichische Kunstsenat,
b) der Berufsverband bildender Künstler Österreichs zur Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen,
c) die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs,
d) die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
(AKM);
4. für Mitglieder zur besonderen Vertretung des Sports die Österreichische Bundessportorganisation;
5. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Jugend
a) der Österreichische Bundesjugendring,
b) die Österreichische Hochschülerschaft;
6. für Mitglieder zur besonderen Vertretung älterer Menschen
a) der Verband der österreichischen Rentner und Pensionisten,
b) der Österreichische Rentner- und Pensionistenbund;
7. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Eltern bzw. Familien
a) der Katholische Frauenverband Österreichs,
b) der Österreichische Familienbund,
c) die Bundesorganisation der österreichischen Kinderfreunde,
d) der Österreichische Verband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen,
e) der Bundesverband der Elternvereinigungen an höheren und mittleren Schulen Österreichs;
8. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Touristik der Verband alpiner Vereine Österreichs;
9. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Kraftfahrer
a) der Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club
(ÖAMTC),
b) der Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ);
10. für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Konsumenten der Verein für Konsumenteninformation.