Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 6neu
§ 6.
(1) Die Zollorgane haben bei der Durchführung der in den §§ 1, 2 Abs. 2 und in den §§ 4 und 5 bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen den zuständigen Sicherheitsbehörden.
(2) Die sonstigen Rechte und Pflichten der Zollorgane werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.