Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Grenzkontrolle
§ 8.
(1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich zuständigen Behörde I. Instanz durchzuführen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden Stellen, soweit die Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, am Ort der Durchführung der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden, als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(2) Liegt ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer sachlich zuständiger Behörden I. Instanz, so kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung der Grenzkontrolle durch Verordnung die Grenzkontrollorgane einer der beteiligten Behörden, ausgenommen die im § 13 Abs. 1 lit. c genannten Organe, zur Durchführung der Grenzkontrolle auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; diese Organe werden namens der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln aller beteiligten Behörden und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle kundzumachen. Der Anschlag ist während vier Wochen auszuhängen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 dürfen Grenzkontrollorgane, ausgenommen die im § 13 Abs. 1 lit. c genannten Organe, zur Verfolgung einer Person oder einer Sache die Grenzen des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten; sie werden sodann als Organe der jeweils sachlich zuständigen Behörde tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie einschreiten.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn Zollorgane als Grenzkontrollorgane einschreiten; diese Bediensteten werden als Organe der jeweils für die Durchführung der Grenzkontrolle sachlich zuständigen Behörde I. Instanz tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie die Grenzkontrolle vornehmen.
(5) Die zuständige Behörde II. Instanz hat durch Verordnung die Grenzkontrolle insoweit ganz oder teilweise an sich zu ziehen, als dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Verhütung strafbarer Handlungen, zeitweilig notwendig ist; in solchen Fällen darf sich die Behörde II. Instanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe unterstellter Behörden bedienen. Die Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Behörde II. Instanz und der betroffenen Behörde I. Instanz kundzumachen und während der Dauer der Maßnahme auszuhängen. Bei Gefahr im Verzuge genügt zur Inkraftsetzung der Verordnung die Kundmachung an der Amtstafel der Behörde II. Instanz.
§ 12neu
Grenzkontrollstellen
§ 12.
(1) Soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung der Grenzkontrolle, insbesondere im Hinblick auf die Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs, erforderlich ist, haben
a) im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese Behörden Grenzkontrollstellen zu errichten,
b) im örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die für die Errichtung von Dienststellen der Bundesgendarmerie zuständigen Behörden zur Verwendung als Grenzkontrollstelle geeignete Dienststellen der Bundesgendarmerie zu errichten.
(2) Grenzkontrollstellen sollen für den Straßenverkehr möglichst in der Nähe des Grenzüberganges, für den Eisenbahnverkehr in Bahnhofsgebäuden, für den Schiffsverkehr im Bereich von Hafenanlagen oder Schiffsanlegestellen und für den Luftverkehr auf Flugplätzen errichtet werden.
(3) Soweit die Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, gilt die Zolldienststelle, der diese Bediensteten angehören, zugleich als Grenzkontrollstelle, wenn die Voraussetzungen zur Errichtung einer Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Diensträume der Grenzkontrollstellen sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen, der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der Aufschrift "Grenzkontrollstelle" unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung zu kennzeichnen. Diese Vorschrift ist auf in Nachbarstaaten gelegene Grenzkontrollstellen nur insoweit anzuwenden, als dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, wobei an Stelle der Behördenbezeichnung die Aufschrift "Republik Österreich" zu treten hat. Im übrigen ist die Beschaffenheit der Tafeln vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu bestimmen.
§ 13neu
Grenzkontrollorgane
§ 13.
(1) Grenzkontrollorgane sind:
a) im Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die Organe der Bundesgendarmerie sowie die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe des Kriminaldienstes und der Bundessicherheitswache;
b) im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden die Organe des Kriminaldienstes, der Bundessicherheitswache und die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe der Bundesgendarmerie;
c) soweit die Grenzkontrollamtshandlung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht in sich schließt, auch andere besonders gekennzeichnete Organe der zuständigen Behörde;
d) soweit die Durchführung der Grenzkontrolle Zollorganen übertragen ist, diese Organe;
e) in den Fällen des § 8 Abs. 5 die Organe der Behörde II. Instanz.
(2) In Nachbarstaaten dürfen nur solche Grenzkontrollorgane tätig werden, deren Einschreiten auf Grund der betreffenden Staatsverträge zulässig ist.