Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 5neu
Artikel III.
§ 5.
(1) Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
(2) Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
2. drei Richter,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.
(3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.
Art. 3 § 8neu
§ 8.
Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Art. 3 § 9neu
§ 9.
(1) Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.