Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Pädagogik ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt ist die Studienrichtung Pädagogik mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1974/75 einzurichten. In den Studienjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Pädagogik dient.