Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel III
1. Beim Betrieb der vereinbarten Linien werden die namhaft gemachten Unternehmungen ihre wechselseitigen Interessen berücksichtigen, damit sich dieser Betrieb in einer wirtschaftlichen, gesunden und gleichartigen Weise entwickelt. Im Rahmen dieser Grundsätze werden sich die beiden Luftverkehrsunternehmungen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und in enger Zusammenarbeit bemühen, ein den normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen des Luftverkehrs zwischen dem Gebiete des vertragschließenden Teiles, welcher die Unternehmung namhaft gemacht hat, und den Ländern, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.
2. Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen haben hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Linien zeitgerecht über Frequenz, zu benützende Luftfahrzeugtypen und Flugpläne (einschließlich der Betriebstage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten) Einvernehmen zu erzielen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der beiden Luftverkehrsunternehmen zu erreichen, wobei auf eine gleichmäßige Aufteilung des Kapazitätsangebotes entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
3. Sofern ein von einem vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen dauernd oder zeitweilig von der Ausnutzung der ihm zustehenden Betriebsfrequenz ganz oder teilweise Abstand nehmen will, hat es die Möglichkeit, sich mit dem von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen hinsichtlich der Übertragung aller oder eines Teiles der betreffenden Frequenzen für eine bestimmte Zeit an dieses Luftverkehrsunternehmen zu verständigen.
Art. 4neu
Artikel IV
1. Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der vereinbarten Linien festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden, welche auf diesem Gebiete für den internationalen Luftverkehr maßgeblich sind.
2. Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile unterworfen. Können diese Unternehmungen nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen eine Lösung zu finden.
3. Tarife und Flugpläne, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt wurden, bleiben jedenfalls so lange in Geltung, bis neue Tarife und Flugpläne gemäß den Bestimmungen der Artikel III und IV festgesetzt sind.