Änderungen zwischen den Fassungen
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
§ 4.
Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).
Anmerkung
Art. 1 § 7neu
§ 7.
(1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
Art. 1 § 8neu
§ 8.
Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn
a) ihm von einem anderen Staat der gesetzliche Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz 1 des Anhanges zur Konvention gestattet wird, oder
b) er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung eines ihm gemäß Artikel 28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes im Ausland aufhält (Ziffer 13 des Anhanges zur Konvention) oder
c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.
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