Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9neu
§ 9. Entgelt.
(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder Monatslohnes werden als “Entgelt” bzw. “Lohn” bezeichnet.
(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln.
(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen zu den Lohngruppen bestimmt die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung).
(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag 1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes (Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
Anmerkung