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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 101neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 101↗RIS↗
§ 101. An den Bündeln, Rollen oder Ringen der Schießleitungen und Verbindungsdrähte müssen auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein:
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Länge,
d) elektrischer Widerstand für 100 m einfache Leitungslänge,
e) bei Schießleitungen die zulässige Zündspannung,
f) Jahr der Herstellung,
g) bei Schießleitungen und Verbindungsdrähten, die der Vorschrift des § 99 genügen, noch das Wort „wettersicher''.