Änderungen zwischen den Fassungen
§ 101neu
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Länge,
d) elektrischer Widerstand für 100 m einfache Leitungslänge,
e) bei Schießleitungen die zulässige Zündspannung,
f) Jahr der Herstellung,
g) bei Schießleitungen und Verbindungsdrähten, die der Vorschrift des § 99 genügen, noch das Wort „wettersicher''.