Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30neu
§ 30.
(1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.
(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen verklebt sein.