Änderungen zwischen den Fassungen
§ 33neu
§ 33.
(1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (§ 36) müssen mindestens 1,5 m, jene der unempfindlichen Zünder (§ 36a) und der hochunempfindlichen Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm sein (Anlage Z. 8a).
(2) Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende mechanische, thermische und elektrische Festigkeit haben (Anlage Z. 9).
(3) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen Durchmesser von wenigstens 0,5 mm, solche aus Stahl von wenigstens 0,6 mm haben.
(4) Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt sein.
(5) Die Zünderdrähte hochunempfindlicher Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer sein und einen Durchmesser von wenigstens 0,6 mm haben.