Änderungen zwischen den Fassungen
§ 34neu
§ 34.
(1) Die Farbe der Zünderdrahtisolierung muß bei Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) eine deutliche Unterscheidung der einzelnen Arten ermöglichen.
(2) Die Metallhülsen elektrischer Zünder, mit Ausnahme jener von Zündern für Sonderzwecke, dürfen keine besondere Färbung haben.