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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 36neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).
(2) Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 12).
(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 13).
(4) Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14).